Anpassung der Verordnung über die Krankenversicherung (KVV) - Vorgesehene Änderungen per 1. Januar 2016
Vernehmlassung
07.08.2015
santésuisse äussert sich zu der vorgesehenen Änderung der Verordnung über die Krankenversicherung (KVV) per 1. Januar 2016: Lieferung von Aufsichtsdaten durch die Leistungserbringer.
Zusammenfassend die wichtigsten Punkte und Anmerkungen der Beurteilung von santésuisse:
Viele Daten werden bereits erhoben und liegen vor
- Betriebsdaten werden grösstenteils bereits durch die Betriebszählung erhoben.
- Das Sammeln und transparente Erheben und Publizieren von medizinische Qualitätsindikatoren wäre mit der heutigen Gesetzgebung schon machbar (Art. 58 KVG und Art. 77 KVV). Deshalb ist nicht einzusehen, die Forderungen nochmals festzuhalten.
- Ein weiter Teil der Daten liegt zudem bereits im Zusammenhang mit der Rechnungsstellung der Leistungserbringer vor.
Aggregierte fallbezogene Daten nicht brauchbar
- Durch eine Aggregation auf Betriebsebene verlieren fallbezogene Daten ihren Fallbezug und somit ihren eigentlichen Informationsgehalt. Fallbezogene Daten (z.B. Falkosten gemäss Art. 30b Abs. 3) dürfen vor der Weitergabe an die Versicherer deshalb nicht auf Betriebsebene aggregiert werden. Die Kenntnis von fallbezogenen Daten ist für die Versichererbranche aber wichtig, um beispielsweise die Vergütung von Extremkostenfällen / Hochdefizitfällen oder das Leistungsspektrum beurteilen zu können.
Die detaillierten Informationen finden Sie im angehängten Dokument.