Beitritt zur Interkantonalen Vereinbarung vom 20. November 2014 über die kantonalen Beiträge an die Spitäler zur Finanzierung der ärztlichen Weiterbildung und deren Ausgleich unter den Kantonen (Weiterbildungsfinanzierungsvereinbarung, WFV)

Vernehmlassung
07.09.2015

santésuisse begrüsst das Bestreben der Kantone, die Vergütung gemeinwirtschaftlicher Leistungen einheitlich zu regeln, und den angestrebten Beitritt des Kantons Bern zur Interkantonalen Vereinbarung vom 20. November 2014 über die kantonalen Beiträge an die Spitäler zur Finanzierung der ärztlichen Weiterbildung und deren Ausgleich unter den Kantonen.

Erneut möchte santésuisse darauf hinweisen, dass der in der Vereinbarung festgehaltene Betrag von CHF 15‘000 zu tief ist. Gestützt auf den Berechnungen des Bundesamtes für Statistik und Zahlen der Spitäler erachtete eine von der GDK eingesetzte Arbeitsgruppe Beträge von CHF 30‘000.- in Universitätsspitälern, und CHF 20‘000.- in nichtuniversitären Spitälern, als sachgerecht. Der Betrag von CHF 15‘000.- wiederspiegelt somit nicht die tatsächlichen Kosten der ärztlichen Weiterbildung, sondern den kleinsten politischen Nenner innerhalb der GDK. Überdies wird im Urteil Triemli/Waid des Bundesverwaltungsgerichts vom 11. September 2014 (C-2283/2013, C-3617/2013, Erwägungen 16.2.2), ebenfalls  festgestellt, dass der Betrag von CHF 15‘000.- pro Assistenzstelle und pro Jahr lediglich eine „Mindestpauschale“ und „Beteiligung“ der Kantone an den Kosten der erteilten strukturierten Weiterbildung der Spitäler sei. Aufgrund des finanzpolitischen Widerstands diverser Kantone im Vernehmlassungsverfahren wurde der ursprüngliche Betrag reduziert, obschon klar ausgewiesen ist, dass der Betrag von CHF 15‘000 die tatsächlichen Weiterbildungskosten nicht deckt. santésuisse fordert deshalb aus den erwähnten Gründen eine weitergehende Erhöhung der Pauschale. Im Übrigen verweist santésuisse wir auf ihre Eingabe vom 26. Mai 2015 zur revidierten SpVV.


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