Teilrevision des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2006 über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (EL-Reform)
Vernehmlassung
08.03.2016
Teilrevision des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2006 über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (EL-Reform). santésuisse nimmt zu denjenigen Punkten Stellung, welche die obligatorische Krankenpflegeversicherung und die Krankenversicherer direkt betreffen.
Nachfolgend die wichtigsten Punkte und Anmerkungen unserer Beurteilung:
Der jährliche Pauschalbetrag für die obligatorische Krankenversicherung
- Die Prämienverbilligung aus den Ergänzungsleistungen darf die tatsächlich geschuldete Prämie nicht übersteigen.
- Die Prämienverbilligung aus den Ergänzungsleistungen darf höchstens der kantonalen beziehungsweise regionalen Durchschnittsprämie für die obligatorische Krankenpflegeversicherung entsprechen.
- Für den Fall, dass die tatsächliche Prämie höher ist als der Pauschalbetrag, wird höchstens der Pauschalbetrag übernommen.
Die detaillierten Informationen finden Sie im angehängten Dokument.