Abkommen Krankenversicherer

Untenstehend finden Sie Informationen zum Freizügigkeitsabkommen unter den Krankentaggeld-Versicherern sowie zum Abkommen betreffend Vorleistungspflicht in der Krankenversicherung nach VVG.

Freizügigkeitsabkommen unter den Krankentaggeld-Versicherern gültig ab 01.01.2006

In der Kollektiv-Krankentaggeldversicherung ist seit dem 1. Januar 2006 eine neue Version der Freizügigkeitsabkommen in Kraft. Das bisherige Freizügigkeitsabkommen vom 1. Januar 2002 zwischen dem SVV und santésuisse wurde auf den 31. Dezember 2006 gekündigt.

Formular Auskunftsdienst 

Fragen aus der Praxis zum Freizügigkeitsabkommen

Beitrittserklärung zum Freizügigkeitsabkommen unter den Krankentaggeld-Versicherern 

Übersichtsliste der Beitritte zum Freizügigkeitsabkommen

 

Abkommen betreffend Vorleistungspflicht in der Krankenversicherung nach VVG

Bei Schadenereignissen mit Körperschaden ist es oft unklar, ob Folgen eines Unfalles, einer Berufskrankheit oder einer anderen Krankheit vorliegen. Diese Qualifikation ist aber entscheidend für die Frage, ob die Unfall- oder die Krankenversicherung leistungspflichtig ist.

Für die Sozialversicherer sind die Vorleistungs- und Rückerstattungspflichten beispielsweise im Krankenversicherungsgesetz (KVG), im Unfallversicherungsgesetz (UVG) oder im Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) geregelt. Analoge Bestimmungen für die private Krankenversicherung fehlen aber. Diese fehlende Koordination kann dazu führen, dass Geschädigte lange auf ihre Leistungen warten müssen. Zum Schutz der Geschädigten haben sich die Krankenversicherer und die privaten Versicherer entschlossen, diesen Kompetenzkonflikt (niemand fühlt sich zuständig) zugunsten der Geschädigten zu lösen. Entsprechend wurde das Abkommen betreffend die Vorleistungspflicht in der Krankenversicherung nach VVG vereinbart. Es umschreibt die Vorleistungspflicht bis zur endgültigen Klärung.

Dem Abkommen können sich alle Versicherungsgesellschaften anschliessen, die in der Schweiz in den Branchen Krankenversicherung oder Unfallversicherung tätig sind. Die Suva ist dem Abkommen ebenfalls beigetreten. Das Abkommen ist kartellrechtlich unproblematisch, weil es ausschliesslich der Koordination und der Vereinfachung der Leistungserbringung dient.

Abkommen

Beitrittsliste