Vernehmlassung


23.09.2019

Änderung der Verordnung über die Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung

santésuisse begrüsst, dass für die Berechnung der Ergänzungsleistungen die tatsächliche Prämie herangezogen werden soll. Im Konzept zum elektronischen Datenaustausch Prämienverbilligung (DA-PV) gemäss Art. 65 KVG wird die Tarifprämie definiert und verwendet. Es würde den etablierten elektronischen Datenaustausch gemäss Art. 65 KVG aber unverhältnismässig verkomplizieren, wenn dort ein weiterer Prämien-Begriff eingeführt werden müsste. Wir schlagen vor, als tatsächliche Prämie die Tarifprämie zu verwenden.

 

Weiter unterstützt santésuisse, dass die jährliche Meldung der tatsächlichen Prämien vom Krankenversicherer an die Durchführungsstelle der Prämienverbilligung elektronisch erfolgt.

 

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