
Vernehmlassung
01.09.2017
Kanton Obwalden: Verordnungsanpassung zum automatischen Datenaustausch gemäss Art. 64a KVG bei säumigen Prämienzahlern
santésuisse begrüsst die Verordnungsanpassung zum automatischen Datenaustausch gemäss Art. 64a KVG bei säumigen Prämienzahlern. Das von santésuisse und GDK erarbeitete Datenaustauschkonzept ist in die kantonalen Vorgaben aufgenommen worden.