
Vernehmlassung
22.02.2019
Krankenversicherer nicht betroffen von der Änderung des AHV-Gesetzes zur Verwendung der AHV-Nummer
Die Krankenversicherer sind von der Änderung des AHV-Gesetzes nicht betroffen. Für sie ist die Verwendung der AHV-Nummer weiterhin im Krankenversicherungsgesetz (KVG) und im Krankenversicherungs-Aufsichtsgesetz (KVAG) spezialgesetzlich geregelt. Die Vorlage sieht für „Behörden“ neu eine generelle Ermächtigung zur systematischen Verwendung der AHVN vor. Damit werden spezialgesetzliche Grundlagen für Behörden überflüssig. Die Krankenversicherer fallen nicht unter den Begriff „Behörden“.