
Vernehmlassung
Zusatzbotschaft zur Änderung des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung
santésuisse begrüsst die Verankerung des obligatorischen Unfallversicherungsschutzes der arbeitslosen Personen im UVG und verzichtet auf eine Stellungnahme betreffend die vorgesehenen Anpassungen der Organisation und der Nebentätigkeiten der SUVA.
santésuisse nimmt wie folgt Stellung:
santésuisse vertritt die Interessen der UVG-Versicherer gemäss Art. 68 Abs. 1 lit. c UVG (Krankenkassen im Sinne des KVG).
santésuisse unterstützt generell Ihre auf einem sozialpartnerschaftlichen – auch von der SUVA und dem Schweizerischen Versicherungsverband unterstützten – Kompromiss basierenden Vorlagen I und II, die wir für ausgewogen halten.
Insofern und insoweit zu den einzelnen Bestimmungen der vorgesehenen Gesetzesrevision nachstehend keine Kommentare erfolgen, sind wir daher mit diesen grundsätzlich einverstanden.
AD VORLAGE I
Art. 1a Abs. 1 Versicherte
santésuisse begrüsst die Verankerung des obligatorischen Unfallversicherungsschutzes der arbeitslosen Personen im UVG.
santésuisse vertritt darüber hinaus die Auffassung, dass von der obligatorischen Unfallversicherung auch invalide Personen oder von einer Invalidität bedrohte Personen, welche eine Eingliederungsmassnahme der Invalidenversicherung bei einem Arbeitgeber des ersten Arbeitsmarktes oder in Institutionen absolvieren, erfasst sein sollten. Es ist unseres Erachtens im Zuge der UVG-Revision angezeigt, allen Personen, die in einem Betrieb des ersten Arbeitsmarktes arbeiten, denselben Versicherungsschutz zukommen zu lassen. Eine solche Erweiterung des Kreises der versicherten Personen würde einerseits die Sicherheit für die einzugliedernden Personen erhöhen und andererseits die versicherungsrechtliche Situation für die Arbeitgeber vereinfachen bzw. vereinheitlichen.
Art. 3 Abs. 1-3 / 5 Beginn, Ende und Ruhen der Versicherung
santésuisse ist mit den neuen Regelungen zum Versicherungsbeginn, die bisherige Deckungslücken schliesst, einverstanden.
Um möglichen Unklarheiten bezüglich des Ablaufs der Frist von „sechs Monaten“ vorzubeugen, könnte allenfalls auf die Regelung von Art. 77 Abs. Abs. 1 Ziff. 3 OR verwiesen werden („[…] wenn die Frist nach Monaten oder einem mehrere Monate umfassenden Zeitraume (Jahr, halbes Jahr, Vierteljahr) bestimmt ist, auf denjenigen Tag des letzten Monates, der durch seine Zahl dem Tage des Vertragsabschlusses entspricht, und, wenn dieser Tag in dem letzten Monate fehlt, auf den letzten Tag dieses Monates.“).
Art. 6 Abs. 2 Unfallähnliche Körperschädigungen (UKS)
santésuisse begrüsst die vorgeschlagene Verankerung der UKS auf Gesetzesstufe. Sie unterstützt den vorgesehenen Verzicht auf die Notwendigkeit des Vorliegens eines äusseren Faktors, damit eine UKS bejaht werden kann (gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung liegt bis dato lediglich bei Fehlen eines Tatbestandsmerkmals des Unfallbegriffs – der Ungewöhnlichkeit – noch eine UKS vor). Mit der nun unterbreiteten Lösung, wonach von einer UKS auszugehen ist, sofern eine der Listenverletzungen vorliegt, die nicht vorwiegend auf Abnützung oder Erkrankung
zurückzuführen ist, wird grundsätzlich eine auf die praktische Umsetzbarkeit ausgerichtete und den bestehenden Unsicherheiten begegnende Lösung geschaffen. Gleichwohl wird die Frage, ob eine Körperschädigung vorwiegend auf Abnützung oder Erkrankung zurückzuführen ist, neue – medizinische – Abgrenzungsdiskussionen hervorrufen. santésuisse würde eine entsprechend vereinfachte Regelung begrüssen.
Art. 10 Abs. 3 Heilbehandlung
Der Begriff „Hilfe und Pflege zu Hause“ sollte der Klarheit halber allenfalls wie folgt ergänzt werden: „medizinische Hilfe und Pflege zu Hause“. Mit dieser Ergänzung wird verhindert, dass die klassischen Haushalthilfen (z.B. Spitex) möglicherweise als mitversichert verstanden werden könnten.
Art. 18 Abs. 1 Invalidität
santésuisse kann sich mit der Einschränkung des Invalidenrentenanspruchs auf Unfälle vor Erreichen des ordentlichen Rentenalters grundsätzlich einverstanden erklären. Damit können ungerechtfertigte Übergangsentschädigungen vermieden werden.
Im Wortlaut von Art. 18 Abs. 1 könnte der guten Ordnung halber vom „ordentlichen Rentenalter gemäss Art. 21 AHVG“ gesprochen werden.
Aus Sicht von santésuisse wäre es indessen wünschenswert, wenn der Anspruch auf eine UVGInvalidenrente nicht an den Zeitpunkt des Unfalls, sondern an denjenigen des Rentenbeginns anknüpfen würde. Die vorgesehene Regelung führt beispielsweise dazu, dass dem Versichertem, der mit 64 Jahren einen Unfall erleidet und ab dem 67. Altersjahr die Voraussetzungen für eine UVG-Invalidenrente gemäss Art. 8 ATSG erfüllt, eine Rente zusteht. Keinen UVGRentenanspruch hätte demgegenüber derjenige Versicherte, der mit 65 Jahren einen Unfall erleidet und dessen Invalidenrentenvoraussetzungen gemäss Art. 8 ATSG ab dem 68. Altersjahr vorliegen. In diesem Zusammenhang ist zu bedenken, dass die UVG-Invalidenrente in diesem Alter eher einer Alters- denn einer Invalidenrente entspricht. Eine entsprechende Absicherung durch AHV und BVG ist gewährt – ein Rentenschaden kaum noch zu erwarten.
Ähnliche Überlegungen können bezüglich Rückfällen und Spätfolgen angestellt werden. Zu denken ist etwa an den Fall eines Versicherten, der im Alter von 40 Jahren einen Unfall ohne Beeinträchtigung der Erwerbsfähigkeit erleidet. Der Rückfall, der schliesslich zu einer Erwerbsunfähigkeit führt, tritt mit Alter 66 ein. Obwohl der Versicherte keinen Rentenschaden mehr erleidet, hat er Anspruch auf eine – immerhin kürzungsfähige – UVG-Invalidenrente.
Bezogen auf die eingangs erwähnte, zwischen den Dachverbänden der Sozialpartner und den Versicherern ausgehandelte Kompromisslösung, kann santésuisse einen nach wie vor geltenden Mindestinvaliditätsgrad von 10% als Voraussetzung für eine Rente der Unfallversicherung akzeptieren. santésuisse vertritt jedoch nach wie vor die Ansicht, dass im Sinne einer gewissen Koordination mit bzw. Angleichung an die anderen Sozialversicherungszweige ein substanziell höherer Mindestinvaliditätsgrad als Voraussetzung einer Invalidenrentenberechtigung vorliegen sollte.
Art. 20 Abs. 2 Höhe der Invalidenrente
santésuisse ist vor dem Hintergrund der eingangs erwähnten, zwischen den Dachverbänden der Sozialpartner und den Trägern der Unfallversicherung gefundenen Kompromisslösung mit den vorgeschlagenen Kürzungsregelungen der Renten, eingeschlossen diejenigen bei Rückfällen und Spätfolgen, grundsätzlich einverstanden. Dies gilt sowohl hinsichtlich der generellen Voraussetzung der Rentenkürzung (Versicherte/r im Zeitpunkt des Unfalls älter als 45 Jahre) als auch deren Umfangs. Damit kann ungerechtfertigten Übergangsentschädigungen im Pensionsalter begegnet werden.
santésuisse erachtet einzig die Grenze des 60. Altersjahres in Art. 20 Abs. 2quater als nicht opportun. Als Beispiel diene der Fall eines Versicherten, der im Alter von 30 Jahren einen Unfall erlitten hat und bei dem ein Rückfall oder eine Spätfolge mit Invalidität mit Alter von 50 Jahren eintritt. Dieser Versicherte muss keine Kürzung seiner UVG-Invalidenrente bei Eintritt ins Rentenalter gewärtigen, weil der Rückfall vor dem 60. Altersjahr eingetreten ist. Demgegenüber hat der Versicherte, der einen Unfall mit Invaliditätsfolgen im Alter von 50 Jahren erleidet, bei Eintritt ins Rentenalter eine Kürzung seiner Invalidenrente von 10 % hinzunehmen. Diese unterschiedlichen Konsequenzen sind aus der Sicht von santésuisse nicht zu rechtfertigen. Allenfalls müsste zwischen Versicherten mit Alter unter 45 Jahren zum Unfallzeitpunkt, die durch den Rückfall neu eine Invalidität erleiden, und jenen Versicherten, bei denen die Invalidität durch den Rückfall erhöht wird, unterschieden werden.
Art. 66 Abs. 1 lit. e Obligatorisch SUVA-versicherte Tätigkeitsbereiche
santésuisse schlägt vor, dass anstelle der vorgesehenen Aufzählung der Verkaufsbetriebe eine konkrete Limite für die Bearbeitungstätigkeit bestimmt wird. santésuisse schlägt einen maximalen Lohnsummenanteil für die Bearbeitungstätigkeiten von 10 % der Gesamtlohnsumme vor.
Art. 73 Abs. 2ter Tätigkeitsbereich Ersatzkasse
Art. 73 Abs. 2ter nimmt versehentlich auf Art. 90 Abs. 5 anstatt Art. 90 Abs. 4 Bezug.
Art. 77a Grossereignisse
santésuisse begrüsst die Einführung einer Schadenslimite und deren Koppelung an das Nettoprämienvolumen der obligatorischen Versicherungszweige im dem Schadenereignis vorangehenden Versicherungsjahr im Sinne der eingangs erwähnten Kompromisslösung zwischen den Sozialpartnern und SUVA/SVV.
Übergangsbestimmungen Abs. 2
santésuisse erachtet es für erforderlich, die Bestimmung dahingehend zu präzisieren, dass die im Zeitpunkt der Inkraftsetzung der UVG-Revision bestehenden und zu kürzenden Invaliden- und Komplementärrenten erst nach Ablauf der erwähnten Zeitperioden gekürzt werden dürfen (d.h. erst nach 8 Jahren nach Inkraftsetzung der UVG-Revision darf die Kürzung (stufenweise) eingeführt werden). Demgegenüber sind Invaliden- und Komplementärrenten, die nach Inkraftsetzung der UVG-Revision gesprochen werden, sofort zu kürzen.
AD VORLAGE II
santésuisse verzichtet auf eine Stellungnahme betreffend die vorgesehenen Anpassungen der Organisation und der Nebentätigkeiten der SUVA.