Änderung der KVV; Aufhebung Ausnahme Versicherungspflicht für Dozierende und Forschende sowie Kostenbeteiligung bei Mutterschaft
santésuisse ist grundsätzlich mit den geplanten Änderungen des KVV betreffend Aufhebung der Ausnahme von der Versicherungspflicht für Dozierende und Forschende sowie Kostenbeteiligung bei Mutterschaft einverstanden. Die Stellungnahme im Detail:
A) Aufhebung der Ausnahme von der Versicherungspflicht für Dozierende und Forschende
Einverstanden.
B) Kostenbeteiligung bei Mutterschaft
santésuisse ist grundsätzlich mit der Regelung einverstanden, wonach bei Krankheit ab der 13. Schwangerschaftswoche bis acht Wochen nach der Niederkunft keine Kostenbeteiligung bei allgemeinen Leistungen erhoben wird. Die Abgrenzung muss jedoch klar gegeben sein zu den medizinischen Präventionsleistungen (Art. 26 KVG), Geburtsgebrechen (Art. 27 KVG), Unfällen (Art. 28 KVG), straflosem Abbruch der Schwangerschaft (Art. 30 KVG) sowie zahnärztlichen Behandlungen (Art. 31 KVG), wo immer eine Kostenbeteiligung geschuldet ist. Da dies in der Praxis immer wieder zu Abgrenzungsproblemen führt – insbesondere beim Unfall - bitten wir Sie, diese Klarstellung zumindest in der Kommentierung zu den beantragten Änderungen vorzunehmen.
Hinsichtlich Ermittlung des Beginns der 13. Schwangerschaftswoche vertreten wir jedoch die klare Auffassung, dass diese Berechnung im Zuständigkeitsbereich der Krankenversicherer liegen muss. Der Arzt seinerseits ermittelt den Beginn der Schwangerschaft und teilt diesen auf der Rechnung mit. (Pflichtfeld auf offiziellem TARMED-Rechnungsformular!). Zudem ist es sehr wichtig, dass verbindliche und klare Rahmenbedingungen für die Meldepflicht der Leistungserbringer geschaffen werden, denn wenn die Angaben des Arztes nicht richtig oder gar nicht gemacht werden, kann die Verordnung nicht umgesetzt werden.
Da die in der Verordnung festgehaltenen Änderungen für die Krankenversicherer in der technischen Umsetzung einen grossen Aufwand darstellen, beantragen wir eine Verschiebung des Inkraftsetzungszeitpunkts auf den 1. Juli 2014 statt wie vorgesehen auf den 1. Januar 2014.