FINMA-Rundschreiben zur Versicherungsaufsicht: Revision und Aufhebung diverser Rundschreiben, neue Rundschreiben

Consultation
17.08.2015

santésuisse nimmt zu den vorgesehenen Änderungen der FINMA-Rundschreiben zur Versicherungsaufsicht Rundschreiben wie folgt Stellung:

Rundschreiben 2016/xx ORSA und Rundschreiben 2016/xx Offenlegung Versicherer

Antrag:
Die Krankenzusatzversicherer sind vom Geltungsbereich der beiden neuen Rundschreiben auszunehmen.

Begründung:
Die beiden Rundschreiben sind nicht auf die besonderen Geschäftsanforderungen der Krankenzusatzversicherer zugeschnitten, sondern auf die grossen international tätigen Versicherer. Der vorliegende Entwurf des Rundschreibens schiesst für schweizerische Krankenzusatzversicherer weit über das Ziel hinaus. Wir ersehen durch diese aus unserer Sicht nicht notwendige Regulierung keinen Mehrwert für die Versicherten noch für die Aufsicht. Im Bereich der Offenlegung könnten wir uns vorstellen, dass die FINMA aufgrund der bei den Versicherern erhobenen Daten und Informationen ein einheitliches Set von Zahlen und Informationen für alle Versicherer veröffentlicht.

Rundschreiben 2016/xx Anlagerichtlinien Versicherer

Antrag:
Die Randziffern 143 - 156 "Eigene Bonitätseinschätzungen" sind ersatzlos zu streichen.

Begründung:
Gemäss Entwurf soll das Versicherungsunternehmen im Zusammenhang mit der Bestellung des gebundenen Vermögens einzig eigene Bonitätseinschätzungen verwenden, die definierten Voraussetzungen genügen (u.a. Erstellung in eigener Verantwortung nach nachvollziehbaren Kriterien). Dieses Erfordernis der eigenen Bonitätseinschätzung ist macht aus unserer Sicht keinen Sinn. Nachdem professionelle Ratingagenturen für die Bonitätseinschätzung grosse Abteilungen von Experten haben, ist wenig nachvollziehbar, wie ein Versicherungsunternehmen die Bonitätseinschätzung in eigener Verantwortung vornehmen soll (auch wenn die Auslagerung zulässig sein soll).

Rundschreiben 2008/42 Rückstellungen Schadenversicherung

Antrag:
Klarstellung im Geltungsbereich unter II., wonach das Rundschreiben 2008/42 auf die Krankenzusatzversicherungen keine Anwendung findet.

Begründung:
Das Rundschreiben 2010/3 regelt die Thematik bereits umfassender. Das in Randziffer 8.1 geregelte Erfordernis, dass das Versicherungsunternehmen in der Lage sein muss, die Aufteilung der Rückstellungen in die beiden Bestandteile Bedarfsrückstellungen und Schwankungsrückstellungen vorzunehmen, ist nicht auf die Krankenzusatzversicherungen zugeschnitten und daher für diese nicht sinnvoll.

 

 

 

 


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