Teilrevision der Verordnung über die Krankenversicherung (KVV) sowie der Krankenpflege-Leistungsverordnung (KLV)

Consultation
26.03.2013

santésuisse nimmt wie folgt Stellung zu den vorgeschlagenen Änderungen betreffend die Zulassung der Neuropsychologinnen und Neuropsychologen sowie den Anpassungen der Zulassungsbedingungen für das Praxislaboratorium:

Zulassung Neuropsychologinnen und –psychologen

Art. 46 Abs. 1 Bst. f KVV:
santésuisse befürwortet die Zulassung der Neuropsychologen und -psychologinnen ausschliesslich im Bereich der Diagnostik im Umfang von 6 Sitzungen, max. 2 pro Jahr, in direkter Anlehnung an den zwischen santésuisse und der Schweizerischen Vereinigung der NeuropsychologInnen (SVNP / ASNP) ausgearbeiteten Vorschlag zuhanden der Eidgenössischen Kommission für allgemeine Leistungen und Grundsatzfragen (ELGK). Eine weitergehende Zulassung der Neuropsychologen- und psychologinnen zulasten der obligatorischen Krankenpflegeversicherung lehnen wir entschieden ab, da die Wirksamkeit - insbesondere der neuropsychologischen Therapie - nicht nachgewiesen ist. Zudem würde dies zu einer riesigen Kostenexplosion führen. Die Limitierung auf den Bereich der Diagnostik im Umfang von 6 Sitzungen, max. 2 pro Jahr, ist explizit in der KLV festzuhalten. Unter diesem Vorbehalt stimmen wir Art. 46 Abs. 1 Bst. (neu) f KVV zu.

Art. 50b Neuropsychologen und Neuropsychologinnen:
Hinsichtlich der für Neuropsychologen und Neuropsychologinnen geforderten Aus- und Weiterbildung halten wir fest, dass lit. a. und b. nicht alternativ sondern in Anlehnung an das Psychologieberufegesetz, welches den Neuropsychologen und die Neuropsychologin nur aufgrund einer Hochschulausbildung in Psychologie inklusive Weiterbildung zulässt, kumulativ gelten müssen. Die vorgeschlagenen KVV-Änderungen stehen im Widerspruch zum Psychologieberufegesetz.

Zulassungsbedingungen für Praxislaboratorien:

santésuisse erachtet die Änderung in Art. 54 Abs. 1 Bst. a Ziff. 4, wonach neu Laboranalysen anlässlich von Arztbesuchen zu Hause bzw. in Pflegeheimen gemacht und zulasten der obligatorischen Krankenpflegeversicherung abgerechnet werden können, als sinnvolle Ergänzung. Bereits heute werden Laboranalysen am Krankenbett durchgeführt. Um sicher zu stellen, dass im Sinne der Qualitätssicherung Ringversuche auch bei den dazu verwendeten mobilen Geräten in der gleichen Art und Weise gemacht werden, wie sie für dieselben Analysen bereits heute im Praxislabor gemacht werden, ist die Analyseliste ganz am Schluss folgendermassen zu ergänzen:

Ziff. 5.1.4.2 Liste der Analysen
Tabelle
„Die Analysen dieser Liste unterstehen denselben Qualitätsanforderungen wie die Analysen im Praxislaboratorium.“

Bitte erlauben Sie uns die abschliessende Bemerkung, dass es uns (sowie wahrscheinlich allen Adressaten im Rahmen der vorliegenden Anhörung) die Arbeit wesentlich vereinfachen würde, wenn die in der Analyseliste geänderten Passagen im Vergleich zum bisherigen farblich gekennzeichnet oder anderweitig hervorgehoben werden könnten.

 

 


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