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Bilaterale Verträge
1. Gilt der Beitrag an die Transportkosten gemäss Art. 26 KLV nur dann, wenn das Ereignis in der Schweiz eingetreten ist und der Krankentransport in der Schweiz stattfand?
2. Müssen sich die Krankenversicherer an den Kosten einer von einer Privatversicherung durchgeführten medizinischen Repatriierung im Rahmen von Art. 26 KLV beteiligen (max. CHF 500 pro Kalenderjahr)?
1. Aufgrund des im KVG verankerten Territorialitätsprinzips ist der Beitrag an die Transportkosten gemäss Art. 26 KLV nur dann von den Krankenversicherern zu zahlen, wenn der Leistungsfall in der Schweiz eingetreten ist.
2. Der Rücktransport aus dem Ausland stellt keine kassenpflichtige Leistung nach KVG dar (Begründung: siehe Antwort 1) und fällt damit auch nicht unter die Bestimmung des Artikels 26 KLV. Insofern muss sich die Krankenkasse nicht mit maximal CHF 500 an den Kosten beteiligen.
1. Ich denke darüber nach, mit meiner Frau in die Schweiz auszuwandern. Meine Frau ist an Multipler Sklerose erkrankt. In Deutschland übernimmt die gesetzliche Krankenversicherung die Kosten für die zum Teil sehr teuren Medikamente (Rebif). Wie verhält es sich bei der Schweizerischen obligatorischen Versicherung?
2. Gibt es in der Schweiz Zusatzversicherungen, die Menschen mit chronischen Vorerkrankungen aufnehmen müssen?
1. Das Medikament "Rebif" ist auch in der Schweiz ein "Pflichtmedikament" und wird von der obligatorischen Krankenpflegeversicherung nach Abzug der gesetzlichen Kostenbeteiligung vergütet, sofern es ärztlich verordnet wurde.
2. Nein, einen Kontrahierungszwang gibt es nur bei der obligatorischen Krankenpflegeversicherung.
Eine Witwe mit Wohnsitz in der Schweiz und einer Aufenthaltsbewilligung Kategorie B, ist bei der IHI Copenhagen versichert. Sie kann alle ambulanten und stationären Leistungen aus dieser Versicherung beziehen, auch diejenigen, die Sie in der Schweiz benötigt. Muss sie trotzdem in der Schweiz im Rahmen des Bundesgesetzes über die soziale Krankenversicherung (KVG) versichert sein?
Grundsätzlich muss sich jede Person mit Wohnsitz Schweiz innert drei Monaten nach Entstehung der Versicherungspflicht (Wohnsitznahme oder der Geburt in der Schweiz) für Krankenpflege versichern oder allenfalls versichern lassen. Dies schreibt das schweizerische Bundesgesetz über die Krankenversicherung (KVG) vor.
Ausnahmen von der Versicherungspflicht sind jedoch unter bestimmten Bedingungen möglich. Auskunft geben die zuständigen kantonalen Behörden oder die Gemeinsame Einrichtung KVG.
Falls ich einmal in die Schweiz zurückkehren möchte, kann ich in die Grundversicherung zurück? Die Aufnahme in eine Zusatzversicherung ist angesichts meines Alters praktisch unmöglich. Was tun?
Sie können die Zusatzversicherung, so lange Sie nicht in der Schweiz sind, gegen eine geringe Prämie ruhen lassen und sie nach ihrer Rückkehr wieder aktivieren.
Die gemeinnützige Genossenschaft Soliswiss (info@soliswiss.ch), nimmt sich übrigens der Anliegen von Auslandschweizerinnen und -schweizern an und berät auch in Versicherungsfragen.
Ich arbeite seit einem Monat in Deutschland, habe aber meinen Wohnsitz in der Schweiz und einen weiteren Wohnsitz in Deutschland angenommen. Mein Einkommen ist über der in Deutschland existierenden Beitragsbemessungsgrenze, d.h. es besteht in Deutschland keine Pflicht zur Krankenversicherung. Kann ich unter diesen Umständen meine Krankenversicherung in der Schweiz als "freiwillige Versicherung" behalten oder muss die freiwillige Versicherung in Deutschland abgeschlossen werden? Besteht das "Erwerbsortsprinzip" auch hier? Mein Arbeitsverhältnis in Deutschland ist unabhängig von einem Schweizer Unternehmen, d.h. es handelt sich nicht um eine "Entsendung".
Aufgrund des Erwerbsortsprinzips unterstehen Sie grundsätzlich der Versicherungspflicht in Deutschland. Da die Beitragsbemessungs- grenze in Ihrem Fall überschritten ist, gilt keine Versicherungspflicht in Deutschland mehr.
In Ihrem Falle stehen folgenden Möglichkeiten zur Verfügung:
- Sie können sich auf freiwilliger Basis bei einer gesetzlichen Kasse in Deutschland versichern.
- Sie können sich bei einer privaten Versicherung in Deutschland versichern.
Die Beibehaltung der obligatorischen Krankenpflegeversicherung in der Schweiz ist aufgrund des bereits eingangs erwähnten Erwerbsortsprinzips nicht zulässig.
Ich gehe für einige Monate auf Weltreise. Kann ich die obligatorische Krankenpflegeversicherung sistieren?
Nein, eine Sistierung der obligatorischen Krankenpflegeversicherung ist nicht möglich. Einzige Ausnahme ist die Sistierung für Personen, die während mehr als 60 aufeinanderfolgenden Tagen dem Bundesgesetz über Militärversicherung (MVG) unterstellt sind.
Ich hatte einen Zahnunfall während meines Ferienaufenthaltes in der Türkei. Werden die Kosten der Zahnbehandlung in der Türkei von der obligatorischen Krankenpflegeversicherung (Grundversicherung) übernommen bzw. rückerstattet?
Bei einem Unfall in der Türkei (Nichtmitglied der EU) übernimmt die Grundversicherung die Behandlungskosten bis höchstens den doppelten Betrag, den die Behandlung in der Schweiz gekostet hätte (Art. 36 Abs. 4 der Verordnung über die Krankenversicherung (KVV), soweit dafür keine Unfallversicherung aufkommt.
Ich lebe und arbeite im EU-Raum, beziehe daneben aber auch noch eine Schweizer Rente. Muss ich mich jetzt neu auch bei einem Schweizer Versicherer krankenversichern lassen?
Primär gilt das Erwerbsortsprinzip. In der Regel ist man dort krankenversicherungspflichtig, wo man arbeitet oder gearbeitet hat. Insofern besteht für Sie - trotz Schweizer Rente - gegenwärtig in der Schweiz keine Versicherungspflicht. Sobald Sie aber keine Erwerbstätigkeit mehr ausüben und nur eine Rente aus der Schweiz beziehen sollten, wären Sie in der Schweiz versicherungs- pflichtig. Wenn Sie jedoch - zusätzlich zur Schweizer Rente - auch eine Rente aus dem Wohnstaat beziehen, so unterliegen Sie den Rechtsvorschriften des Wohnstaates (trotz zusätzlicher Rente aus der Schweiz).
Ich plane, ein halbes Jahr in Ozeanien und Asien Ferien zu machen. Kann ich während dieser Zeit meine Krankenversicherung sistieren und dafür eine günstigere Reiseversicherung abschliessen?
Nein, das geht nicht. Sie müssen auch bei einem längeren Ferienaufenthalt im Ausland die Krankenversicherungs-Prämien berappen. Dafür bleibt aber auch der Versicherungsschutz bestehen: Bei einer plötzlichen schweren Erkrankung (Notfall) muss die Versicherung die Kosten für die medizinische Behandlung übernehmen. Es gibt eine kleine Einschränkung: Die Leistungen im Ausland begrenzen sich auf höchstens den doppelten Beitrag der Kosten, wie sie in der Schweiz vergütet würden.
Bei Ländern mit hohen Behandlungskosten (beispielsweise den USA) ist der Abschluss einer zusätzlichen Reiseversicherung so oder so angezeigt.
Ich wohne in Deutschland und bin Bezügerin einer Rente aus der Schweiz. Ich habe jedoch auch noch eine Rente meines Wohnstaates. Wie ist die Krankenversicherungspflicht geregelt?
Die Verordnung Nr. 883/2004 der Europäischen Union regelt in den Art. 23 bis 25 die Unterstellung unter einen Krankenversicherer, wenn aus mehreren Ländern Renten bezogen werden. Auf Grund dessen, müssen Sie sich bei einem deutschen Krankenversicherer versichern lassen, weil sie an ihrem Wohnort eine Rente beziehen. Die Höhe der Schweizer Rente spielt dabei keine Rolle.
Ich wohne zurzeit noch in der Schweiz und bin auch hier krankenversichert. Sobald ich das AHV-Alter erreicht habe und Rente beziehe, möchte ich in einen EU-Staat auswandern. Da meine Krankenkasse dort nicht tätig ist, werde ich sie wechseln müssen. Ist auf diesen Zeitpunkt eine Kündigung nötig?
Nein. Es genügt eine Mitteilung, da Sie auf Grund Ihres Wegzuges gar nicht mehr bei Ihrem bisherigen Versicherer bleiben können. Bemühen Sie sich aber rechtzeitig bei einem in Ihrem künftigen Wohnstaat tätigen Schweizer Krankenversicherer um den KV-Schutz.
Tipp: Die gültige Prämienübersicht ist auch über Internet abrufbar.
In der Schweiz kann man je nach Wahl der Jahresfranchise Prämien sparen. Gemäss der Prämienübersicht für meinen EU-Wohnstaat habe ich diese Wahl nicht. Wollen die Krankenversicherer diese nicht anbieten?
Auf Grund des Gesetzes dürfen bei Rentnern, die in einem EU-Staat wohnen, keine wählbaren Franchisen abgeschlossen werden (Art. 101a der Verordnung über die Krankenversicherung KVV).
Kann ich meine Krankenversicherung während eines länger dauernden, berufsbedingten EU-Auslandaufenthaltes behalten?
Generell gilt das Erwerbsortprinzip, nach dem Sie sich im EU-Land krankenversichern lassen müssten. Falls Sie Entsandter sind, können Sie Ihre Krankenversicherung (für eine bestimmte Zeit) beibehalten. Am besten erkundigen Sie sich bei Ihrem Krankenversicherer.
Kann ich meine Krankenversicherung während meines Studienaufenthaltes in einem EU/EFTA-Land behalten?
Vorausgesetzt Sie behalten Ihren gesetzlichen Wohnsitz in der Schweiz, bleiben Sie in der Schweiz versichert.
Kann ich während meines Aufenthaltes in den USA, der länger dauert, von der Ver- sicherungspflicht in der Schweiz befreit werden?
Eine solche Befreiung ist auf Gesuch hin möglich. Wenden Sie sich am besten an die für Sie zuständige kantonale Aufsichtsbehörde.
Meine Frau ist noch nicht im AHV-Alter, arbeitet jedoch nicht. Wir waren in der Schweiz bei verschiedenen Krankenkassen versichert und möchten dies nun im Wohnstaat beibehalten. Können wir bei verschiedenen Versicherern versichert sein?
Nein, das geht gemäss Art. 4a KVG nicht. Die in einem EU-Staat wohnhaften nichterwerbstätigen Familienangehörigen müssen beim gleichen Krankenversicherer versichert sein.
Mein Mann und ich sind je Bezüger einer Schweizer Rente. Wir waren in der Schweiz bei unterschiedlichen Krankenversicherern versichert und möchten dies nun auch im jetzigen EU-Wohnstaat beibehalten. Können wir bei verschiedenen Krankenversicherern versichert sein?
Ja, denn die Versicherungspflicht leitet sich je aus Ihrer Rente aus der Schweiz ab. Voraussetzung ist jedoch, dass beide Krankenversicherer in Ihrem Wohnstaat tätig sind.
Mein Mann zieht als Entsandter (Formular A1) von der Schweiz nach Belgien. Das heisst, dass auch ich weiterhin in der Schweiz gegen Krankheit versichert bin. Ich bin schwanger. Muss ich das Formular E106 ausfüllen? Wenn ich in der Schweiz entbinden möchte, sind diese Leistungen auch gedeckt?
Nach Rückfrage bei der schweizerischen Verbindungsstelle (Gemeinsame Einrichtung KVG), welche für länderübergreifende Koordinationsfragen zur sozialen Krankenversicherung im Rahmen des Personenfreizügigkeitsabkommens Schweiz-EU zuständig ist, nehme ich gerne folgendermassen zu Ihrer Anfrage Stellung:
Zunächst gehen wir davon aus, dass Sie Ihren Ehemann (im Rahmen seiner Entsendung) nach Belgien begleiten. D.h. Sie und Ihr Ehemann verlegen Ihren Wohnsitz nach Belgien und bleiben in der Schweiz krankenversichert.
Die Kosten für die Niederkunft werden im Rahmen der obligatorischen Krankenpflegeversicherung vom schweizerischen Krankenversicherungsträger übernommen. Dies auch dann, wenn die Leistungen in der Schweiz erbracht werden.
In Belgien (bei Behandlung oder Niederkunft in Belgien) erfolgt die Kostenübernahme auf dem Umweg über den aushelfenden (belgischen) Krankenversicherungsträger zu Lasten des schweizerischen (zuständigen) Krankenversicherungsträgers nach den effektiven Kosten. Der Leistungsanspruch in Belgien wird mit dem Formular E 106 begründet, welches durch den schweizerischen Krankenversicherungsträger zu erstellen ist (dies in Verbindung mit der Entsendungsbescheinigung [A1], welche offenbar auch vorliegt). Falls Sie zum Vorgehen weitere Fragen haben, schlagen wir Ihnen vor, direkt mit dem für Sie zuständigen schweizerischen Krankenversicherer oder allenfalls mit der Gemeinsamen Einrichtung KVG Kontakt aufzunehmen.
Ferner empfehlen wir Ihnen, für das Kind beim schweizerischen Krankenversicherungsträger eine vorgeburtliche Aufnahme zu beantragen.
Vor einiger Zeit habe ich eine Anfrage gemacht, wegen der Kostenübernahme von OKP Pflichtleistungen von liechtensteinischen Zahnärzten, welche in der CH eine ZSR Nummer haben, SSO anerkannt sind, aber in Liechtenstein praktizieren. Besteht ein Leistungsanspruch, gelten die Bestimmungen der bilateralen Verträge oder kommt das kleine Grenzabkommen zur Anwendung?
Aufgrund eines Notenwechsels zwischen Liechtenstein und der Schweiz von 1938 und 1939 werden Leistungen der liechtensteinischen Ärztinnen und Ärzte an Versicherte in der Schweiz durch die Krankenversicherung im Rahmen des kleinen Grenzverkehrs vergütet. Dieser Notenwechsel ist nicht auf Zahnärztinnen und Zahnärzte anwendbar. Das BAG hat sich immer gegen eine Ausdehnung des Notenwechsels auf weitere Leistungserbringer ausgesprochen.
Gestützt auf das EFTA-Abkommen haben die Versicherten aus der Schweiz während der Dauer des Aufenthaltes in Liechtenstein Anspruch auf alle medizinischen Leistungen, die sich unter Berücksichtigung der Art der Leistungen und der voraussichtlichen Aufenthaltsdauer als medizinisch notwendig erweisen. Die Leistungspflicht geht also über den Notfall hinaus, bei Wahlbehandlungen besteht aber keine Leistungspflicht.
Was passiert, wenn ich - wohnhaft in einem EU/EFTA-Land, versichert bei einer Schweizer Krankenversicherung - meine Prämien nicht mehr bezahlen kann?
Die Folgen der Nichtbezahlung der Prämien sind in Art. 105m der Verordnung über die Krankenversicherung (KVV) geregelt. Abs. 1 regelt die Situation in Deutschland und Österreich, Abs. 2 diejenige in den anderen EU/EFTA-Staaten. Deutschland und Österreich bieten die Möglichkeit der Eintreibung, in den anderen Staaten gibt es einen Leistungsaufschub nach einem speziellen Verfahren, solange die Prämien geschuldet sind.
Ausführlichere Informationen können bei der Gemeinsamen Einrichtung KVG eingeholt werden.
Zahlt die Grundversicherung die Voruntersuchungen und Geburt bei einem Liechtensteinischen Arzt? Eine Geburt im Spital Vaduz? Oder ist da eine Zusatzversicherung notwendig? Wenn ja welche? Ich wohne im Sarganserland, also nur ein paar Kilometer von der liechtensteinischen Landesgrenze entfernt.
Aufgrund eines Notenwechsels zwischen Liechtenstein und der Schweiz von 1938 und 1939 werden Leistungen der liechtensteinischen Ärztinnen und Ärzte an Versicherte in der Schweiz durch die Krankenversicherung im Rahmen des "kleinen Grenzverkehrs" vergütet.
Seit dem 1. Oktober 2014 gilt folgende Regelung:
Die schweizerischen Krankenversicherer übernehmen grundsätzlich nur noch Behandlungen von Versicherten, die in der schweizerischen Grenzregion zu Liechtenstein wohnen und zwar bei Ärzten und Zahnärzten in Liechtenstein, die in die liechtensteinische Bedarfsplanung aufgenommen sind.
Die Erstattung für Behandlungen in Liechtenstein, die gestützt auf den Notenwechsel erfolgen, wird auf den Betrag beschränkt, der im Wohnkanton der versicherten Person vergütet würde. Bei Notfallbehandlungen während eines vorübergehenden Aufenthaltes in Liechtenstein haben die schweizerischen Krankenversicherer hingegen die liechtensteinischen Tarife zu übernehmen.