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Bilaterale Verträge

1. Aufgrund des im KVG verankerten Territorialitätsprinzips ist der Beitrag an die Transportkosten gemäss Art. 26 KLV nur dann von den Krankenversicherern zu zahlen, wenn der Leistungsfall in der Schweiz eingetreten ist.

2. Der Rücktransport aus dem Ausland stellt keine kassenpflichtige Leistung nach KVG dar (Begründung: siehe Antwort 1) und fällt damit auch nicht unter die Bestimmung des Artikels 26 KLV. Insofern muss sich die Krankenkasse nicht mit maximal CHF 500 an den Kosten beteiligen.

 

1. Das Medikament "Rebif" ist auch in der Schweiz ein "Pflichtmedikament" und wird von der obligatorischen Krankenpflegeversicherung nach Abzug der gesetzlichen Kostenbeteiligung vergütet, sofern es ärztlich verordnet wurde.

2. Nein, einen Kontrahierungszwang gibt es nur bei der obligatorischen Krankenpflegeversicherung.

Grundsätzlich muss sich jede Person mit Wohnsitz Schweiz innert drei Monaten nach Entstehung der Versicherungspflicht (Wohnsitznahme oder der Geburt in der Schweiz) für Krankenpflege versichern oder allenfalls versichern lassen. Dies schreibt das schweizerische Bundesgesetz über die Krankenversicherung (KVG) vor.

Ausnahmen von der Versicherungspflicht sind jedoch unter bestimmten Bedingungen möglich. Auskunft geben die zuständigen kantonalen Behörden oder die Gemeinsame Einrichtung KVG.

Sie können die Zusatzversicherung, so lange Sie nicht in der Schweiz sind, gegen eine geringe Prämie ruhen lassen und sie nach ihrer Rückkehr wieder aktivieren.

Die gemeinnützige Genossenschaft Soliswiss (info@soliswiss.ch), nimmt sich übrigens der Anliegen von Auslandschweizerinnen und -schweizern an und berät auch in Versicherungsfragen.

Aufgrund des Erwerbsortsprinzips unterstehen Sie grundsätzlich der Versicherungspflicht in Deutschland. Da die Beitragsbemessungs- grenze in Ihrem Fall überschritten ist, gilt keine Versicherungspflicht in Deutschland mehr.
In Ihrem Falle stehen folgenden Möglichkeiten zur Verfügung:

  • Sie können sich auf freiwilliger Basis bei einer gesetzlichen Kasse in Deutschland versichern.
  • Sie können sich bei einer privaten Versicherung in Deutschland versichern.

Die Beibehaltung der obligatorischen Krankenpflegeversicherung in der Schweiz ist aufgrund des bereits eingangs erwähnten Erwerbsortsprinzips nicht zulässig.

Nein, eine Sistierung der obligatorischen Krankenpflegeversicherung ist nicht möglich. Einzige Ausnahme ist die Sistierung für Personen, die während mehr als 60 aufeinanderfolgenden Tagen dem Bundesgesetz über Militärversicherung (MVG) unterstellt sind.

Bei einem Unfall in der Türkei (Nichtmitglied der EU) übernimmt die Grundversicherung die Behandlungskosten bis höchstens den doppelten Betrag, den die Behandlung in der Schweiz gekostet hätte (Art. 36 Abs. 4 der Verordnung über die Krankenversicherung (KVV), soweit dafür keine Unfallversicherung aufkommt.  

Primär gilt das Erwerbsortsprinzip. In der Regel ist man dort krankenversicherungspflichtig, wo man arbeitet oder gearbeitet hat. Insofern besteht für Sie - trotz Schweizer Rente - gegenwärtig in der Schweiz keine Versicherungspflicht. Sobald Sie aber keine Erwerbstätigkeit mehr ausüben und nur eine Rente aus der Schweiz beziehen sollten, wären Sie in der Schweiz versicherungs- pflichtig. Wenn Sie jedoch - zusätzlich zur Schweizer Rente - auch eine Rente aus dem Wohnstaat beziehen, so unterliegen Sie den Rechtsvorschriften des Wohnstaates (trotz zusätzlicher Rente aus der Schweiz).   

Nein, das geht nicht. Sie müssen auch bei einem längeren Ferienaufenthalt im Ausland die Krankenversicherungs-Prämien berappen. Dafür bleibt aber auch der Versicherungsschutz bestehen: Bei einer plötzlichen schweren Erkrankung (Notfall) muss die Versicherung die Kosten für die medizinische Behandlung übernehmen. Es gibt eine kleine Einschränkung: Die Leistungen im Ausland begrenzen sich auf höchstens den doppelten Beitrag der Kosten, wie sie in der Schweiz vergütet würden.
Bei Ländern mit hohen Behandlungskosten (beispielsweise den USA) ist der Abschluss einer zusätzlichen Reiseversicherung so oder so angezeigt.

Die Verordnung Nr. 883/2004 der Europäischen Union regelt in den Art. 23 bis 25 die Unterstellung unter einen Krankenversicherer, wenn aus mehreren Ländern Renten bezogen werden. Auf Grund dessen, müssen Sie sich bei einem deutschen Krankenversicherer versichern lassen, weil sie an ihrem Wohnort eine Rente beziehen. Die Höhe der Schweizer Rente spielt dabei keine Rolle.

Nein. Es genügt eine Mitteilung, da Sie auf Grund Ihres Wegzuges gar nicht mehr bei Ihrem bisherigen Versicherer bleiben können. Bemühen Sie sich aber rechtzeitig bei einem in Ihrem künftigen Wohnstaat tätigen Schweizer Krankenversicherer um den KV-Schutz.

Tipp: Die gültige Prämienübersicht ist auch über Internet abrufbar.

Auf Grund des Gesetzes dürfen bei Rentnern, die in einem EU-Staat wohnen, keine wählbaren Franchisen abgeschlossen werden (Art. 101a der Verordnung über die Krankenversicherung KVV).

Generell gilt das Erwerbsortprinzip, nach dem Sie sich im EU-Land krankenversichern lassen müssten. Falls Sie Entsandter sind, können Sie Ihre Krankenversicherung (für eine bestimmte Zeit) beibehalten. Am besten erkundigen Sie sich bei Ihrem Krankenversicherer.

Vorausgesetzt Sie behalten Ihren gesetzlichen Wohnsitz in der Schweiz, bleiben Sie in der Schweiz versichert.

Eine solche Befreiung ist auf Gesuch hin möglich. Wenden Sie sich am besten an die für Sie zuständige kantonale Aufsichtsbehörde.

Nein, das geht gemäss Art. 4a KVG nicht. Die in einem EU-Staat wohnhaften nichterwerbstätigen Familienangehörigen müssen beim gleichen Krankenversicherer versichert sein.

Ja, denn die Versicherungspflicht leitet sich je aus Ihrer Rente aus der Schweiz ab. Voraussetzung ist jedoch, dass beide Krankenversicherer in Ihrem Wohnstaat tätig sind.

Nach Rückfrage bei der schweizerischen Verbindungsstelle (Gemeinsame Einrichtung KVG), welche für länderübergreifende Koordinationsfragen zur sozialen Krankenversicherung im Rahmen des Personenfreizügigkeitsabkommens Schweiz-EU zuständig ist, nehme ich gerne folgendermassen zu Ihrer Anfrage Stellung:

Zunächst gehen wir davon aus, dass Sie Ihren Ehemann (im Rahmen seiner Entsendung) nach Belgien begleiten. D.h. Sie und Ihr Ehemann verlegen Ihren Wohnsitz nach Belgien und bleiben in der Schweiz krankenversichert.

Die Kosten für die Niederkunft werden im Rahmen der obligatorischen Krankenpflegeversicherung vom schweizerischen Krankenversicherungsträger übernommen. Dies auch dann, wenn die Leistungen in der Schweiz erbracht werden.

In Belgien (bei Behandlung oder Niederkunft in Belgien) erfolgt die Kostenübernahme auf dem Umweg über den aushelfenden (belgischen) Krankenversicherungsträger zu Lasten des schweizerischen (zuständigen) Krankenversicherungsträgers nach den effektiven Kosten. Der Leistungsanspruch in Belgien wird mit dem Formular E 106 begründet, welches durch den schweizerischen Krankenversicherungsträger zu erstellen ist (dies in Verbindung mit der Entsendungsbescheinigung [A1], welche offenbar auch vorliegt). Falls Sie zum Vorgehen weitere Fragen haben, schlagen wir Ihnen vor, direkt mit dem für Sie zuständigen schweizerischen Krankenversicherer oder allenfalls mit der Gemeinsamen Einrichtung KVG Kontakt aufzunehmen.

Ferner empfehlen wir Ihnen, für das Kind beim schweizerischen Krankenversicherungsträger eine vorgeburtliche Aufnahme zu beantragen.

Aufgrund eines Notenwechsels zwischen Liechtenstein und der Schweiz von 1938 und 1939 werden Leistungen der liechtensteinischen Ärztinnen und Ärzte an Versicherte in der Schweiz durch die Krankenversicherung im Rahmen des kleinen Grenzverkehrs vergütet. Dieser Notenwechsel ist nicht auf Zahnärztinnen und Zahnärzte anwendbar. Das BAG hat sich immer gegen eine Ausdehnung des Notenwechsels auf weitere Leistungserbringer ausgesprochen.
Gestützt auf das EFTA-Abkommen haben die Versicherten aus der Schweiz während der Dauer des Aufenthaltes in Liechtenstein Anspruch auf alle medizinischen Leistungen, die sich unter Berücksichtigung der Art der Leistungen und der voraussichtlichen Aufenthaltsdauer als medizinisch notwendig erweisen. Die Leistungspflicht geht also über den Notfall hinaus, bei Wahlbehandlungen besteht aber keine Leistungspflicht.

Die Folgen der Nichtbezahlung der Prämien sind in Art. 105m der Verordnung über die Krankenversicherung (KVV) geregelt. Abs. 1 regelt die Situation in Deutschland und Österreich, Abs. 2 diejenige in den anderen  EU/EFTA-Staaten. Deutschland und Österreich bieten die Möglichkeit der Eintreibung, in den anderen Staaten gibt es einen Leistungsaufschub nach einem speziellen Verfahren, solange die Prämien geschuldet sind.

Ausführlichere Informationen können bei der Gemeinsamen Einrichtung KVG eingeholt werden.

Aufgrund eines Notenwechsels zwischen Liechtenstein und der Schweiz von 1938 und 1939 werden Leistungen der liechtensteinischen Ärztinnen und Ärzte an Versicherte in der Schweiz durch die Krankenversicherung im Rahmen des "kleinen Grenzverkehrs" vergütet.

Seit dem 1. Oktober 2014 gilt folgende Regelung:

Die schweizerischen Krankenversicherer übernehmen grundsätzlich nur noch Behandlungen von Versicherten, die in der schweizerischen Grenzregion zu Liechtenstein wohnen und zwar bei Ärzten und Zahnärzten in Liechtenstein, die in die liechtensteinische Bedarfsplanung aufgenommen sind.

Die Erstattung für Behandlungen in Liechtenstein, die gestützt auf den Notenwechsel erfolgen, wird auf den Betrag beschränkt, der im Wohnkanton der versicherten Person vergütet würde. Bei Notfallbehandlungen während eines vorübergehenden Aufenthaltes in Liechtenstein haben die schweizerischen Krankenversicherer hingegen die liechtensteinischen Tarife zu übernehmen.