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Kategorie
Franchise
Darf der Krankenversicherer das Erstellen einer Leistungsabrechnung verweigern (Vermerk "Franchise zurück"), auch wenn die versicherte Person darauf besteht, um somit die angefallenen Kosten anderweitig geltend machen zu können?
Eine Kontoführung im Franchisebereich ist im Bundesgesetz über die Krankenversicherung (KVG) nicht vorgesehen. Wir sind daher der Meinung, dass der Krankenversicherer das Erstellen einer Leistungsabrechnung verweigern kann.
Wir empfehlen Ihnen jedoch, in dieser Frage die Ombudsstelle der sozialen Krankenversicherung zu kontaktieren.
Die Franchise Regelung für Familien mit mehreren Kindern ist für mich nicht klar. Ich habe 3 Kinder beim gleichen Krankenversicherer mit Franchisen von je 600 Franken versichert. Wieviel Franchise und Kostenbeteiligung habe ich nun insgesamt für alle Kinder zusammen zu tragen?
Die Kostenbeteiligung nach KVG besteht aus:
a) einem festen Jahresbetrag (Franchise) für Erwachsene und
b) einem Selbstbehalt (10% der die Franchise übersteigenden Kosten). Der jährliche Höchstbetrag des Selbstbehaltes beläuft sich auf 700 Franken für Erwachsene und 350 Franken für Kinder.
Die Versicherer können neben der ordentlichen Krankenpflegeversicherung eine Versicherung betreiben, bei der Versicherte eine höhere Franchise als die ordentliche Franchise (300 Franken für Erwachsene) wählen können. Möglich sind auch wählbaren Franchisen für Kinder. Diese betragen 100, 200, 300, 400, 500 und 600 Franken.
Für Kinder wird keine (ordentliche) Franchise erhoben und es gilt die Hälfte des Höchstbetrages des Selbstbehaltes (= 350 Franken). Dieser Höchstbetrag für Kinder gilt auch bei wählbaren Franchisen für Kinder.
Sind mehrere Kinder einer Familie beim gleichen Versicherer versichert, so darf ihre Kostenbeteiligung das Zweifache des Höchstbetrages je Kind (wählbare Franchise und Selbstbehalt [350 Franken]) nicht übersteigen. Wurden für die Kinder unterschiedliche Franchisen gewählt, so setzt der Versicherer die Höchstbeteiligung fest.
Ist es möglich bei einem Wechsel Mitte Jahr die Franchise von der ordentlicher zur wählbaren Franchise zu ändern? Bitte geben Sie auch die entsprechenden Artikel an.
Art. 94 der Verordnung über die Krankenversicherung (KVV).
Senkung der Franchise: Der Wechsel zu einer tieferen Franchise ist jeweils auf Beginn eines Kalenderjahres möglich. Bis zum 30. November muss die gewünschte tiefere Franchise der Krankenkasse schriftlich mitgeteilt werden (Eintreffen des Briefs bei Versicherer).
Erhöhung der Franchise: Die Wahl einer höheren Franchise kann jeweils auf den Beginn eines Kalenderjahres erfolgen. Bis spätestens 31. Dezember (Feiertage beachten) bzw. zum letzten Arbeitstag im Dezember muss die gewünschte höhere Franchise der Krankenkasse schriftlich mitgeteilt werden.