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Kostenbeteiligungen
Eine versicherte Person ist per Juli 2004 wegen Umzug nach Liechtenstein in der KK Balzers grundversichert. Die neue Kasse weigert sich, die in der Schweiz bereits bezahlte Franchise zu berücksichtigen, so wie das in der Schweiz praktiziert wird. Gemäss Rückfrage bei der Gemeinsamen Einrichtung KVG müsste im Liechtensteiner KVG dies explizit ausgeschlossen sein, ansonsten gelten die gleichen Bestimmungen, weil sich Liechtenstein auf unser KVG abstützt. Ist dies richtig?
Bei Verlegung des gesetzlichen (gewöhnlichen) Wohnsitzes von der Schweiz ins Fürstentum Liechtenstein entstehen neue Vertragsbedingungen. Für eine Anrechnung der in der Schweiz bereits bezahlten Franchise im Sinne von Artikel 103 Absatz 4 KVV fehlt die entsprechende Gesetzesgrundlage. Dies gilt auch im umgekehrten Fall (Verlegung des Wohnsitzes vom Fürstentum Liechtenstein nach der Schweiz).
Ich bin grundversichert mit einer Jahresfranchise von 300 Franken. Muss ich bei einem ambulanten oder stationären Spitalaufenthalt/Operation auch 10% dieser Kosten selber tragen?
Die Kostenbeteiliung ist in Art. 64 KVG geregelt. Diese besteht aus einem festen Jahresbeitrag (Franchise) und einem Selbstbehalt (10% der die Franchise übersteigenden Kosten).
Der Bundesrat bestimmt die Franchise und setzt für den Selbstbehalt einen jährlichen Höchstbetrag fest.
Die ordentliche Franchise beträgt gegenwärtig 300 Franken je Kalenderjahr (für Erwachsene). Der jährliche Höchstbetrag des Selbstbehaltes beläuft sich für Erwachsene auf 700 Franken.
Franchise und Selbstbehalt müssen Sie selber tragen.
Einzig die Mutterschaftsleistungen sind von der Kostenbeteiligung generell befreit. Von der Franchise befreit ist auch das Programm zur Früherkennung des Brustkrebse (Screening-Mammographie).
Wie verhält es sich mit der Verrechnung der Franchise bei folgendem Spitalaufenthalt eines Patienten: Eintritt 15.12.05 / Austritt 25.01.06? Werden in diesem Fall sowohl die Franchise per 2001 und 2002 verrechnet: (z.B. 2 x 300.-- = 600.--)? Muss eine alleinerziehende oder eine Person mit Unterstützungspflicht auch den Verpflegungsbeitrag von 15.--pro Tag entrichten? Wird dieser zu der gesetzlich begrenzten Jahresgesamtbelastung dazugerechnet?
Franchise und Selbstbehalt werden pro Kalenderjahr erhoben. Bei Behandlungen, die auf die Zeit vor und nach dem Jahreswechsel entfallen, wird eine Ausscheidung der Leistungen aufgrund des Kalendariums vorgenommen und sowohl Franchise als auch der Selbstbehalt für beide Jahre veranschlagt. Es ist somit richtig, dass die Franchise in einem solchen Fall zweimal in Rechnung gestellt wird.
Gemäss Art. 64 Abs. 5 des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung (KVG) leisten zudem die Versicherten einen nach der finanziellen Belastung der Familie abgestuften Beitrag an die Kosten des Aufenthalts im Spital. Dieser Beitrag beträgt z.Zt. 15 Franken pro Tag und ist bei der Ermittlung des Höchstbetrages des Selbstbehaltes nicht anrechenbar, sondern darüber hinaus geschuldet. Keinen Beitrag haben gemäss Art. 104 Abs. 2 KVV zu entrichten:
- Kinder (bis zum vollendeten 18. Lebensjahr)
- Junge Erwachsene (bis zum vollendeten 25. Altersjahr)
- Frauen, bei denen die Kostenbeteiligung nach Art. 64 Abs. 7 KVG entfällt.
Wie wird die Kostenbeteiligung geregelt, wenn mehrere Kinder einer Familie bei der gleichen Krankenkasse versichert sind? Gibt es eine Begrenzung oder muss für alle Kinder ein Betrag von Fr. 700.00 für den Selbstbehalt bezahlt werden? Wie verhält es sich, wenn die Kinder bei verschiedenen Kassen versichert sind?
Die gesetzlichen Grundlagen für Ihre Anfrage sind:
Art. 64 Abs. 4 KVG und Art. 93 Abs. 3 KVV.
Für Kinder wird gemäss Art. 64 Abs. 4 KVG keine Franchise erhoben, dagegen ein Selbstbehalt, jedoch nur bis zur Hälfte des Höchstbetrages einer erwachsenen Person. Sind mehrere Kinder einer Familie beim gleichen Versicherer versichert, so sind für sie zusammen höchstens die Franchise und der Höchstbetrag des Selbstbehaltes für eine erwachsene Person zu entrichten. Dies ist so zu verstehen, dass der Betrag der ordentlichen Franchise einer erwachsenen Person und der Höchstbetrag des Selbstbehaltes für eine erwachsene Person zusammen die Obergrenze für die Selbstbehalte bilden, die von mehreren Kindern zusammen erhoben werden dürfen.
Gegenwärtig beträgt die ordentliche Franchise 300 Franken pro Kalenderjahr. Der jährliche Höchstbetrag des Selbstbehaltes beläuft sich auf 700 Franken für Erwachsene und 350 Franken für Kinder. Mehrere Kinder zusammen bezahlen also höchstens einen Selbstbehalt von 1000 Franken.
Die zulässige Höchstgrenze des Selbstbehaltes bei mehreren Kindern einer Familie beim gleichen Versicherer im Falle von Wahlfranchisen ist in Art. 93 Abs. 3 KVV geregelt.
Das Gesetz spricht immer vom gleichen Versicherer bei mehreren Kindern. Wenn die Kinder bei verschieden Krankenversicherer versichert sind, ist der Selbstbehalt für die Kinder im Rahmen der gesetzlichen Vorgaben entsprechend.