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Spitex

Art. 8, Abs. 6 VO KLV verlangt für Akutkranke eine ärztliche Verordnung für maximal 3 Monate, für Langzeitpatienten eine für maximal 6 Monate.

Art. 8a Abs. 3 der VO KLV verlangt: "Die ärztlichen Aufträge oder Anordnungen können vom Vertrauensarzt oder von der Vertrauensärztin (Art. 57 KVG) überprüft werden, wenn voraussichtlich mehr als 60 Stunden pro Quartal benötigt werden. Werden voraussichtlich weniger als 60 Stunden pro Quartal benötigt, sind systematische Stichproben durchzuführen."

Haushilfe wird in keinem Fall - auch nicht wenn sie ärztlich verordnet ist - von der obligatorischen Krankenversicherung übernommen.

Gemäss Anhang 5 des Administrativ-Vertrages zwischen santésuisse und dem Spitex Verband Schweiz / ASPS) handelt es sich um folgende Personen:

  • Pflegepersonal mit mindestens Tertiärstufen-Ausbildung: AKP, GKP, PsyKP, KWS, DN II, dipl. Pflegefachfrau/-mann
  • DN I mit mind. 2-jähriger Berufserfahrung
  • Pflegefachfrau/-mann FH + HF

In Artikel 7 Abs.2 lit.a sind die beschriebenen Leistungen aufgeführt. Sie können im von Ihnen beschriebenen Fall 1 Stunde Massnahmen der Abklärung und Beratung verrechnen. Die Beiträge der Krankenversicherung richten sich nach Art. 7a KLV. Die Teilnahme einer Pflegeperson an diesem Gespräch wird wohl niemand in Frage stellen. Nimmt die Spitex jedoch mit zwei Personen teil, kann ihr das wohl niemand verwehren, aber die Versicherung muss die Stunde der zweiten Pflegeperson nicht übernehmen. Die rechtliche Grundlage dazu finden Sie in Artikel 56 des KVG (Wirtschaftlichkeit der Leistungen).

Das schweizerische Krankenversicherungsrecht unterscheidet zwischen Krankenpflege ambulant, die auf ärztliche Anordnung hin oder im ärztlichen Auftrag und von Pflegefachfrauen oder Pflegefachmänner, Organisationen der Krankenpflege und Hilfe zu Hause (Spitex) oder von Pflegeheimen erbracht wird und reiner Haushaltshilfe (Einkaufen, Kochen, Wäsche, Putzen usw.). Die Pflegemassnahmen sind kassenpflichtig.  Haushaltshilfe und Kinderbetreuung stellen hingegen keine kassenpflichtigen Leistungen dar und müssen von den Kunden selbst bezahlt werden.

In der Regel werden Haushalthilfe und Kinderbetreuung im Rahmen von bestehenden Zusatzversicherungen bezahlt. Art und Umfang der Leistungen sind in den allgemeinen Versicherungsbedingungen (AVB) geregelt.