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TARMED Anwendung

Da die meisten Leistungen im Kapitel Grundleistung nun in Form von Zeitleistungen (pro 5 Minuten oder pro Minute) abgerechnet werden, wird die Rechnungskontrolle für den Patienten vereinfacht.

Die Patienten können nun die abgerechnete Zeit mit der tatsächlich beim Leistungserbringer verbrachten Zeit vergleichen.

 

Gemäss KI-00.08-1 gilt die Behandlung von nicht angemeldeten Patienten nicht generell als Notfall bzw. als dringlich und rechtfertigt daher nicht in jedem Fall die Abrechnung von Leistungen gemäss Kapitel 00.08.

Damit Leistungen aus Kapitel 00.08 abgerechnet werden können, ist vor allem ein Kriterium wichtig:

Der Kontakt des Facharztes mit dem Patienten bzw. das Aufsuchen des Patienten durch den Facharzt muss sofort, verzugslos erfolgen.

Da alle Notfallkriterien kumulativ zu erfüllen sind, kann die Notfallposition nur abgerechnet werden, wenn das oben erwähnte Kriterium nebst allen anderen ebenfalls erfüllt ist.

Unter Beachtung dieser Vorgaben kann die Abrechnung der Leistungen aus Kapitel 00.08 in Notfallpraxen, Permanencen, Walk-In-Praxen oder ähnlichen Institutionen nur in den seltensten Fällen notwendig sein.

Obwohl die Definition bei der Leistung 00.2505 „Dringlichkeits-Inkonvenienzpauschale F“ die obigen Notfalldefinitionen nicht umfasst, können die im Titel erwähnten Institutionen die Position 00.2505 kaum abrechnen. Da diese Leistung für Konsultationen und Besuche ausserhalb der regulären Sprechstundenzeiten gedacht ist, können Praxen mit durchgehenden Öffnungszeiten diese Leistung nicht abrechnen.

Das BAG sieht folgende Definition vor:

„Ein erhöhter Behandlungsbedarf im Sinne eines ausnahmsweise erhöhten Zeitbedarfs kann beispielsweise bei multimorbiden Patienten, bei Patienten mit mittlerer oder schwerer kognitiver Funktionseinschränkung, bei Patienten in einer instabilen und schweren Krankheitssituation (z.B. akutes Koronarsyndrom, instabile Krebserkrankung) auftreten. Die Behandlung der genannten Patienten berechtigt jedoch nicht automatisch zur Anwendung höherer Limitationen. Der erhöhte Behandlungsbedarf eines Patienten ist gegenüber dem Versicherer zu begründen.“

 

Für die Abrechnung von Leistungen für die Behandlung von Patienten mit erhöhtem Zeitaufwand muss beim Krankenversicherer keine vorgängige Kostengutsprache eingeholt werden.

Die Leistungserbringer sind allerdings verpflichtet, die Gründe für den vermehrten Zeitaufwand in der Krankengeschichte zu hinterlegen.

Die Krankenversicherer werden im Rahmen der Rechnungskontrolle Leistungserbringer überprüfen, die diese Positionen in grossem Umfang abrechnen.

Bei Nachfragen der Krankenversicherer sind die Leistungserbringer verpflichtet entsprechende Auskünfte unentgeltlich zu leisten (GI-14).

 

Obwohl bei diesen Patientengruppen eine verdoppelte Zeitlimitation vorgesehen ist, kann diese Limitation nur beansprucht werden, wenn eine längere Beratungszeit auch medizinisch notwendig war.

Die Kosten für den Bezug von Übersetzern können nicht zu Lasten der OKP abgerechnet werden.

Die Konsultationspositionen 00.0010ff beinhalten auch die auf die Konsultation bezogene unmittelbar vorgängige/anschliessende Akteneinsicht/Akteneinträge. Aus diesem Grund kann der Zeitaufwand für die unmittelbar vorgängige/anschliessende Akteneinsicht/Akteneinträge auch nicht mittels der Positionen 00.0131 / 00.0141 / 00.0161 Aktenstudium abgerechnet werden.

Obwohl die Abrechnungsregeln für die Konsultationspositionen 00.0010ff eine maximale Abrechnungsdauer von zwanzig Minuten vorsehen (ohne Berücksichtigung der Ausnahmepositionen für Kinder, Personen über 75 Jahre und Personen mit erhöhtem Behandlungsbedarf) ist die Dauer des Arzt-Patienten-Kontaktes nicht auf zwanzig Minuten beschränkt.

Im Rahmen eines Arzt-Patienten-Kontaktes beispielsweise erfolgte Untersuchungen durch den Grundversorger können je nach Leistungsinhalt mittels 00.0415ff kleine Untersuchung durch den Grundversorger oder 00.0425ff umfassende Untersuchung durch den Grundversorger abgerechnet werden. Diese Untersuchungen sind neu in einem limitierten 5-Minuten-Takt abrechenbar.

 

Personalaufwand und allfällige Versandkosten für die Beschaffung und Lagerung des Verbrauchsmaterials sind bereits im Rahmen der Umlagekosten auf den Anteil der technischen Leistung (TP TL) eingerechnet und können daher nicht separat verrechnet werden.

Die GI-20 bezieht sich ausschliesslich auf Einzelstücke. Handelsübliche konfektionierte Sets gelten nicht als Einzelstück gemäss GI-20. Somit können Sets nicht abgerechnet werden.

 

Die Verrechnung von Analogiepositionen ist gemäss Meinung des BAG in Ausnahmefällen theoretisch möglich, sofern diese Handlung nachweislich nicht im TARMED enthalten ist und es sich um eine Pflichtleistung nach OKP handelt. Wichtig dabei ist der Grundsatz, dass der TARMED Handlungen tarifiert und nicht Methoden.

Der Leistungserbringer hat in diesem Fall die Modalitäten direkt mit dem Versicherer vorgängig abzuklären.

 

Ärztinnen bzw. Ärzte mit dem eidgenössischen Weiterbildungstitel „Praktischer Arzt/Praktische Ärztin“ können nur Tarifpositionen mit der Dignität „Alle“ sowie Tarifpositionen, bei welchen die Dignität „Praktischer Arzt/Praktische Ärztin“ hinterlegt ist, abrechnen. Dabei ist der entsprechende Reduktionsfaktor von 0.93 auf den TP AL anzuwenden.

Die Kostenübernahme erfolgt nur auf vorgängige besondere Gutsprache des Versicherers sowie mit ausdrücklicher Bewilligung des Vertrauensarztes und nur nach vorgängig durchgeführter negativer Gastroskopie und Koloskopie (siehe auch KLV).

Auf Grund der BAG-Antragsunterlagen sowie gestützt auf internationalen Fachpublikationen wurde in der PTK TARMED Suisse die Tarifierung inkl. Schaffung einer neuen Tarifposition beantragt. Die TARMED-Vertragsparteien haben sich Ende 2012 auf einen Kompromissvorschlag geeinigt. Die neue Tarifierung gilt nach Bewilligung der neuen Tarifversion durch den Bundesrat. Der Zeitpunkt dafür ist noch offen. Unsere angepasste Empfehlung lautet: 498.28 Taxpunkte (AL 267.03 + TL 231.25)

 

Die Supervision zwischen Arzt und Psychotherapeutin ist ein Teil der Aufsichtspflicht des delegierenden Arztes und muss in diesem Rahmen, ohne dass es zu einer Leistungsabrechnung zu Lasten der Kostenträger kommt, gewährleistet sein. Die Supervision ist eine Grundvo-raussetzung, um die Leistungen der delegierten Psychotherapie überhaupt nach KVG abrechnen zu können und keine Leistung, die nach Aufwand berechnet werden darf. Würde die Supervision nicht durchgeführt, dürfte die delegierte Psychotherapie gar nicht stattfinden.

 

Der Psychotherapeut darf die Supervision nicht verrechnen. Laut KI-02.02-1 und KI-02.03-1 können Leistungen der delegierten Psychotherapie nur dann verrechnet werden, wenn sie auf ärztliche Anordnung und unter ärztlicher Überwachung erbracht werden. Alle Zeugnisse, Berichte und Anträge, die im Zusammenhang mit der delegierten Psychotherapie stehen, müssen vom delegierenden Arzt visitiert werden. Damit also ein Therapeut die (technischen) Leistungen der delegierten Psychotherapie (02.0210ff) innerhalb des KVG abrechnen kann, muss er sich der Kontrolle und der Belehrung des delegierenden Arztes unterziehen. Deshalb ist die Supervision lediglich eine Bedingung für die Abrechnung der Leistungen der delegierten Psychotherapie aber an sich keine für sich allein stehende abrechnungswürdige Leistung. Würde hingegen die Supervision von dem Therapeuten als Weiterbildung bei dem Supervisor definiert, dann dürfte er diese trotzdem nicht dem Kostenträger in Rechnung stellen, denn bei der Verrechnung der delegierten Psychotherapie im TARMED (technische Leistungen), sind die Kostenelemente für Fortbildungskosten eindeutig abgegolten (vergl. GI-42).

Auch der delegierende Arzt darf die Supervision nicht abrechnen, da die Tätigkeit, die er im Rahmen seiner Aufsichtspflicht (vergl. KI-02.02-1 und KI-02.03-1) im Falle der delegierten Psychotherapie ausführt, in seiner Produktivität schon berücksichtigt ist. Die Produktivität der Sparte Psychiatrie ist tiefer als zum Beispiel jene der Sparte der Grundversorger. Diese tiefere Produktivität ist begründet damit, dass Zeiten, die nicht mit den Patienten verbracht, sondern mit z. B. Vor-, Auf- oder Nachbereitungen oder eben für notwendige Supervisionen genutzt werden können, schon in die ärztlichen Leistungen der Psychiatriepositionen (02.0010 ff) mit eingerechnet wurden und damit wesentlich höher liegen, als zum Beispiel bei den Grundversorgern.

 

Die Beurteilung einer Mammografie ist in der AL der entsprechenden Leistung bereits abgegolten und in der Berichtszeit integriert. Wenn auch noch ein zweiter Arzt seine Meinung dazu äussert, darf dieses von keinem der Ärzte zusätzlich in Rechnung gestellt werden.

Eine Zweitbeurteilung einer Mammografie ist lediglich im Rahmen eines Screening-Programmes vorgesehen und dann im Rahmen der kantonalen Pauschalverträge abzugelten.

 

Grundsätzlich gilt GI (generelle Interpretation) 8, wobei das Spital als ein Leistungserbringer zu betrachten ist. Das heisst konkret, dass der Zeitraum vom Betreten bis zum Verlassen des Spitals durch einen Patienten als eine Sitzung gilt.

Es ist davon auszugehen, dass der ambulante Patient normalerweise für eine bestimmte medizinische Leistung ins Spital aufgeboten wird, was einer Sitzung entspricht.

 

Nein, die Vor-, Auf- und Nachbearbeitungszeiten eines Psychotherapeuten sind in den Tarifpositionen 02.0010ff, 02.0110ff, 02.0210 und 02.0310 enthalten und abgegolten.

Vor- und Aufbereitung auf das Gespräch des Psychotherapeuten sowie die Synthese des Gesprächs sind Leistungen, welche in der Produktivität berücksichtigt sind. Diese ist bekanntlich tiefer als jene der Grundversorger, obwohl die genaue Betrachtung der Praxisstrukturen wegen der höheren Patientenfrequenzen (mehr Wechsel) eigentlich ein umgekehrtes Verhältnis erwarten liesse. Die jedoch tiefere Produktivität lässt sich nur damit begründen, dass diese Vor-, Auf- und Nachbereitungszeiten in den Psychiatriepositionen eingerechnet wurden. Aus dieser Sicht ist am jeweils aktuellen PIK - Entscheid festzuhalten.

 

Bei Schmerztherapie-Leistungen, welche gemäss KI- (Kapitel-Interpretation) 29-7 unter BV-TV-Kontrolle erfolgen müssen, ist die Bild gebende Leistung (BV-TV-Kontrolle) inbegriffen und kann nicht zusätzlich verrechnet werden.

Die delegierte Psychotherapie ist eine Pflichtleistung der Krankenversicherer, wenn Psychotherapeuten in den Praxisräumen des Arztes, unter seiner direkten Aufsicht und Verantwortung und im Rahmen eines Anstellungsverhältnisses arbeiten. Wegkosten bei delegierter Psychotherapie werden daher nicht übernommen. Einzelfallweise kann eine Vergütung durch den Vertrauensarzt geprüft werden.

Die Telemedizinische Überwachung bei kardiologischen rhythmologischen Implantaten ist eine Pflichtleistung gemäss Anhang 1 KLV.

Beim Transmitter handelt es sich um ein Gerät, das dem Patienten nach Hause mitgegeben wird, das er aber selber nicht anwenden kann. Im Sinne von Art. 20a Abs. 2 KVV handelt sich somit nicht um ein MiGeL-Produkt und die Rückvergütung muss deshalb in den Tarifverträgen geregelt werden. Im TARMED ist dies im GI 20 geregelt. Somit kann der Einkaufspreis des Transmitters abzüglich der Rabatte in Rechnung gestellt werden.

 

Es gilt der Tarifschutz. Zuzahlungen von Patienten an Ärzte sind nicht zulässig.

Mengen- und Zeitlimitationen sind grundsätzlich einzuhalten. Eine Überschreitung ist nicht zulässig.

Vergütet nach KVG werden nur Produkte aus der Spezialitätenliste (SL) und aus der Arzneimittelliste mit Tarif (ALT). Die Höhe der Vergütung richtet sich nach den gesetzlichen Vorgaben.

Die Leistungen mit dem Zusatz „als alleinige Leistung“ sind in LG-01 aufgeführt. Einige dieser Leistungen werden in der Sparte OPI und folgende durchgeführt (siehe auch LG-62). Der Zusatz „als alleinige Leistungen“ bedeutet im Falle eines operativen Eingriffes nicht, dass die notwendige technische Grundleistung (z.B. TARMED 35.0030 „technische Grundleistungen OPI anerkannt“) oder eine medizinische notwendige nichtärztliche Betreuung nach dem Eingriff (z.B. TARMED 35.0210 „nichtärztliche Betreuung in der chirurgischen/medizinischen Tagesklinik, ambulanter Patient, erste 60 Min.“) nicht abgerechnet werden dürfen. Diese Positionen können unter Berücksichtigung der WZW Kriterien selbstverständlich zusätzlich abgerechnet werden.