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Transportkosten

Die Transporte von einem Spital in ein anderes (Sekundärtransporte) sind Teil der stationären Behandlung (Art. 33 lit.g KVV). Die Verlegung in ein anderes Spital muss jedoch aus Behandlungsgründen erfolgen und medizinisch notwendig sein.

Sekundärtransporte werden vom verlegenden Spital übernommen und im Rahmen der SwissDRG- Fallpauschale abgegolten. Dem verlegenden Spital gleichgestellt ist das rück-verlegende Spital. Diese Regelung gilt nicht für Transporte, die von Dritten in Auftrag gegeben werden. (Quelle: SwissDRG/Regeln und Definitionen).

Um zu Lasten der OKP tätig sein zu können, benötigen Transport- und Rettungsunternehmen

  • eine kantonale Zulassung
  • einen mit einem Krankenversicherer abgeschlossenen Vertrag über die Durchführung von Transporten und Rettungen

→ Art. 56 KVV.

Sind diese Voraussetzungen erfüllt, dürfen  Transport- und Rettungsunternehmen ihre Leistungen zulasten der Vertragspartner erbringen.  

Bei medizinisch notwendigen Transportkosten beschränkt sich die Leistung der Kranken-versicherer auf den in Art. 26 KLV erwähnten Betrag (50% der Kosten bis maximal 500.00 Franken pro Kalenderjahr).

Aus praktischen Gründen empfehlen wir im vorliegenden Fall die Kosten im Rahmen der erwähnten KLV-Limitation zu übernehmen. Der behandelnde Arzt muss jedoch den Transport als medizinisch indiziert verordnen.

 

Gemäss Art. 56 der Verordnung über die Krankenversicherung (KVV) dürfen Transport- und Rettungsunternehmen zu Lasten der sozialen Krankenversicherung tätig sein, wenn sie nach kantonalem Recht zugelassen sind und mit einem Krankenversicherer einen Vertrag über die Durchführung von Transporten und Rettungen abgeschlossen haben.

Eine Tarif- od. Preisfestsetzung bzw. Tariferhöhung im Zusammenhang mit den Leistungen im Bereich der obligatorischen Krankenpflegeversicherung (Grundversicherung) setzt Verhandlungen zwischen den Vertragsparteien voraus und muss, je nach Geltungsbereich (kantonal od. gesamtschweizerisch) entweder von der zuständigen Kantonsregierung oder vom Bundesrat genehmigt werden (Art. 43 Abs. 4 KVG).

tarifsuisse ag vertritt die gemeinsamen Interessen seiner Mitglieder (Krankenversicherer) und tritt als Verhandlungspartnerin der Leistungserbringer oder deren Verbände auf.

Die rechtliche Grundlage für die Kostenübernahme der medizinisch indizierten Transportkosten zu Lasten der obligatorischen Krankenpflegeversicherung (OKP) bilden Art. 25 Abs. 2 Bst. g KVG in Verbindung mit Art. 56 KVV und Art. 26 KLV.

Gemäss Art. 26 KLV handelt es sich um einen Beitrag der Krankenversicherer an die Transportkosten. Es werden also nicht die vollen, sondern lediglich 50 % der Kosten zu Lasten der OKP übernommen (bis maximal 500 Franken pro Kalenderjahr).

Art. 26 Absatz 2 KLV schreibt vor, dass der Transport in einem den medizinischen Anforderungen entsprechenden Transportmittel zu erfolgen hat.

Gemäss Urteil des EVG vom 02.09.1998 kann jedoch aus Art. 26 Abs. 2 KLV nicht geschlossen werden, dass nur die in einem speziellen Fahrzeug durchgeführten Transporte als Pflichtleistung gelten. Wenn nur der Transport in einem Taxi sich als adäquates Mittel erweist, muss die Kasse die entsprechenden Kosten übernehmen (50%). Die rechtliche Grundlage für die Kostenübernahme der medizinisch indizierten Transportkosten zu Lasten der obligatorischen Krankenpflegeversicherung (OKP) bilden Art. 25 Abs. 2 Bst. g KVG in Verbindung mit Art. 56 KVV und Art. 26 KLV.

Art. 26 Absatz 2 KLV schreibt vor, dass der Transport in einem den medizinischen Anforderungen entsprechenden Transportmittel zu erfolgen hat.

Gemäss Urteil des EVG vom 02.09.1998 kann jedoch aus Art. 26 Abs. 2 KLV nicht geschlossen werden, dass nur die in einem speziellen Fahrzeug durchgeführten Transporte als Pflichtleistung gelten. Wenn nur der Transport in einem Taxi sich als adäquates Mittel erweist, muss die Kasse die entsprechenden Kosten übernehmen (50%). Obwohl diesbezüglich inzwischen eine gewisse Rechtsunsicherheit besteht, dürfte sich ein Prozess im Einzelfall bei Leistungen im Rahmen von Art. 26 KLV kaum lohnen. Daher empfehlen wir - aus praktischen Gründen – die Kosten im Rahmen der KLV-Limitation auch Taxifahrten im Sinne des erwähnten Urteils zu übernehmen.