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Transportkosten
Bezahlt die Grundversicherung den Transport beispielsweise von einem Spital zu einem Röntgeninstitut oder zu einem Zentrumsspital, wenn die Leistung nicht selber abgedeckt werden kann? Wie hoch sind solche Transportkosten und wie hoch ist die Beteiligung der Grundversicherung?
Die Transporte von einem Spital in ein anderes (Sekundärtransporte) sind Teil der stationären Behandlung (Art. 33 lit.g KVV). Die Verlegung in ein anderes Spital muss jedoch aus Behandlungsgründen erfolgen und medizinisch notwendig sein.
Sekundärtransporte werden vom verlegenden Spital übernommen und im Rahmen der SwissDRG- Fallpauschale abgegolten. Dem verlegenden Spital gleichgestellt ist das rück-verlegende Spital. Diese Regelung gilt nicht für Transporte, die von Dritten in Auftrag gegeben werden. (Quelle: SwissDRG/Regeln und Definitionen).
Ein Mitglied - seit einiger Zeit im Rollstuhl - muss täglich zur Chemo von Ebikon ins KSL. Seine Frau hat mit dem Rotkreuzfahrdienst eine Pauschale von Fr. 30.- vereinbart und fragt nun, ob die Rollstuhltaxi-Kosten von der GV übernommen würden. Wir sind uns nicht einig, ob das nun Pflichtleistung gemäss KLV ist oder nicht.
Um zu Lasten der OKP tätig sein zu können, benötigen Transport- und Rettungsunternehmen
- eine kantonale Zulassung
- einen mit einem Krankenversicherer abgeschlossenen Vertrag über die Durchführung von Transporten und Rettungen
→ Art. 56 KVV.
Sind diese Voraussetzungen erfüllt, dürfen Transport- und Rettungsunternehmen ihre Leistungen zulasten der Vertragspartner erbringen.
Bei medizinisch notwendigen Transportkosten beschränkt sich die Leistung der Kranken-versicherer auf den in Art. 26 KLV erwähnten Betrag (50% der Kosten bis maximal 500.00 Franken pro Kalenderjahr).
Aus praktischen Gründen empfehlen wir im vorliegenden Fall die Kosten im Rahmen der erwähnten KLV-Limitation zu übernehmen. Der behandelnde Arzt muss jedoch den Transport als medizinisch indiziert verordnen.
Ist es richtig das Rettungsdienstbetriebe ihre Tarife mit tarifsuisse ag absprechen müssen, um sie dem Patienten in Rechnung zu stellen?
Gemäss Art. 56 der Verordnung über die Krankenversicherung (KVV) dürfen Transport- und Rettungsunternehmen zu Lasten der sozialen Krankenversicherung tätig sein, wenn sie nach kantonalem Recht zugelassen sind und mit einem Krankenversicherer einen Vertrag über die Durchführung von Transporten und Rettungen abgeschlossen haben.
Eine Tarif- od. Preisfestsetzung bzw. Tariferhöhung im Zusammenhang mit den Leistungen im Bereich der obligatorischen Krankenpflegeversicherung (Grundversicherung) setzt Verhandlungen zwischen den Vertragsparteien voraus und muss, je nach Geltungsbereich (kantonal od. gesamtschweizerisch) entweder von der zuständigen Kantonsregierung oder vom Bundesrat genehmigt werden (Art. 43 Abs. 4 KVG).
tarifsuisse ag vertritt die gemeinsamen Interessen seiner Mitglieder (Krankenversicherer) und tritt als Verhandlungspartnerin der Leistungserbringer oder deren Verbände auf.
Was bezahlt die Krankenkasse aus der Grundversicherung an die Taxi-Kosten, wenn der Transport medizinisch indiziert ist?
Die rechtliche Grundlage für die Kostenübernahme der medizinisch indizierten Transportkosten zu Lasten der obligatorischen Krankenpflegeversicherung (OKP) bilden Art. 25 Abs. 2 Bst. g KVG in Verbindung mit Art. 56 KVV und Art. 26 KLV.
Gemäss Art. 26 KLV handelt es sich um einen Beitrag der Krankenversicherer an die Transportkosten. Es werden also nicht die vollen, sondern lediglich 50 % der Kosten zu Lasten der OKP übernommen (bis maximal 500 Franken pro Kalenderjahr).
Art. 26 Absatz 2 KLV schreibt vor, dass der Transport in einem den medizinischen Anforderungen entsprechenden Transportmittel zu erfolgen hat.
Gemäss Urteil des EVG vom 02.09.1998 kann jedoch aus Art. 26 Abs. 2 KLV nicht geschlossen werden, dass nur die in einem speziellen Fahrzeug durchgeführten Transporte als Pflichtleistung gelten. Wenn nur der Transport in einem Taxi sich als adäquates Mittel erweist, muss die Kasse die entsprechenden Kosten übernehmen (50%). Die rechtliche Grundlage für die Kostenübernahme der medizinisch indizierten Transportkosten zu Lasten der obligatorischen Krankenpflegeversicherung (OKP) bilden Art. 25 Abs. 2 Bst. g KVG in Verbindung mit Art. 56 KVV und Art. 26 KLV.
Art. 26 Absatz 2 KLV schreibt vor, dass der Transport in einem den medizinischen Anforderungen entsprechenden Transportmittel zu erfolgen hat.
Gemäss Urteil des EVG vom 02.09.1998 kann jedoch aus Art. 26 Abs. 2 KLV nicht geschlossen werden, dass nur die in einem speziellen Fahrzeug durchgeführten Transporte als Pflichtleistung gelten. Wenn nur der Transport in einem Taxi sich als adäquates Mittel erweist, muss die Kasse die entsprechenden Kosten übernehmen (50%). Obwohl diesbezüglich inzwischen eine gewisse Rechtsunsicherheit besteht, dürfte sich ein Prozess im Einzelfall bei Leistungen im Rahmen von Art. 26 KLV kaum lohnen. Daher empfehlen wir - aus praktischen Gründen – die Kosten im Rahmen der KLV-Limitation auch Taxifahrten im Sinne des erwähnten Urteils zu übernehmen.