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Versicherungsobligatorium

Das gesamtschweizerisch gültige Krankenversicherungsobligatorium wurde mit dem In-Kraft-Treten des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung (KVG), d.h. am 1. Januar 1996 eingeführt.

Seit dem 1. Januar 1996 muss sich grundsätzlich jede Person mit Wohnsitz Schweiz innert 3 Monaten nach der Wohnsitznahme oder der Geburt in der Schweiz für Krankenpflege versichern oder versichern lassen. Der Bundesrat kann gewisse Ausnahmen von der Versicherungspflicht vorsehen (vgl. Art. 3 KVG).

Vor dem In-Kraft-Treten des KVG war die Versicherungspflicht kantonal geregelt.

In der Botschaft des Bundesrates vom 6. November 1991 über die Revision der Krankenversicherung steht ( auf Seite 7) Folgendes zu lesen:

"Vier Kantone kennen eine Versicherungspflicht (FR, NE, TI, BS) für die gesamte Wohnbevölkerung. In anderen Kantonen ist die Versicherung für bestimmte Personengruppen obligatorisch, vor allem solche in bescheidenen Einkommensverhältnissen. Obwohl die Versicherung dem Grundsatz nach freiwillig ist, ist fast die gesamte Bevölkerung (99%) Mitglied einer Krankenkasse."

Von 1990 bis zum Inkrafttreten des KVG (1. Januar 1996) scheint der Versicherungsgrad weiter gewachsen zu sein, gibt doch das BSV in seiner Statistik über die obligatorische Krankenversicherung (1994 und 1995 noch Grundversicherung genannt) die Zahl der OKP-Versicherten 1994 mit 7,13 Mio., 1995 mit 7,16 Mio. und 1996 mit 7,19 Mio. Versicherten an. Das heisst, zwischen 1994 und 1995 sowie zwischen 1995 und 1996 ist die Zahl der Versicherten jeweils nur um 0,4 Prozent gestiegen, was etwa der Zunahme der Bevölkerung entspricht. Die Bevölkerungszahl der Schweiz betrug 1995 rund 7,1 Mio. Vor Inkrafttreten des KVG war also praktisch die ganze Bevölkerung versichert. Es gab nur noch  wenige (vielleicht ein paar tausend) nicht versicherte Personen bei den über 65jährigen, weil diese, wenn sie nicht vorher versichert waren (oder erst im Rentenalter in die Schweiz (zurück)kamen, von kaum einer Versicherung mehr aufgenommen wurden.