Politische Stellungnahmen von santésuisse

Nachfolgend finden Sie Stellungnahmen von santésuisse zu offiziellen Vernehmlassungen, Anhörungen und Konsultationen von Bund und Kantonen zu Themen, welche die Krankenversicherer betreffen.



17.11.2023
Vernehmlassung

Vernehmlassungsverfahren zur Änderung der Verordnung über die Festlegung und die Anpassung von Tarifstrukturen in der Krankenversicherung (Physiotherapie)

santésuisse begrüsst die vorgesehene Verordnungsänderung. Mit den Vorschlägen soll – im Gegensatz zu heute – künftig ersichtlich sein, wie lange eine Therapie-Sitzung tatsächlich gedauert hat. Dabei sind verschiedene Stufen bis hin zu einer Behandlungszeit von 75 Minuten vorgesehen. So kann neu das abgerechnet werden, was wirklich geleistet wurde – nicht mehr, nicht weniger. Die Einführung einer minimalen Sitzungsdauer reduziert zudem den Anreiz, die Sitzung abzukürzen und die geleistete Behandlungszeit kann effektiver kontrolliert werden. All das zeigt: Mit diesem Tarifeingriff soll lediglich die Transparenz erhöht werden. Das ist auch für die Patientinnen und Patienten von Vorteil. Gerade in Anbetracht der aktuell sehr stark steigenden Kosten im Gesundheitswesen – und insbesondere auch der Physiotherapie – sollte mehr Transparenz in verschiedenen Bereichen des Gesundheitswesens unserer Meinung nach selbstverständlich sein.


20.10.2023
Vernehmlassung

Änderung des Bundesgesetzes über das elektronische Patientendossier (EPDG) – Umfassende Revision ist dringend notwendig

Die vorgeschlagenen Gesetzesanpassungen werden von santésuisse begrüsst. Gelingt eine funktionsfähige, flächendeckende Implementierung des elektronischen Patientendossiers (EPD), kann dieses einen Beitrag dazu leisten, die medizinische Versorgung in der Schweiz zu verbessern. Dabei profitieren primär die Patientinnen und Patienten. Sie erhalten die Hoheit über ihre Gesundheitsdaten, die Patientensicherheit wird durch weniger Fehlbehandlungen/-medikationen erhöht und im Notfall stehen alle medizinischen Informationen sofort zur Verfügung. Zentral ist die flächendeckende und einfache Anwendung vom EPD, um die zweifellos vorhandenen Effizienzpotenziale auszuschöpfen. Davon profitieren auch die Prämienzahlerinnen und Prämienzahler. Um breite Anwendung zu erreichen, werden neu auch die im ambulanten Bereich tätigen Gesundheitsfachpersonen verpflichtet, ein EPD ihres Patienten zu führen und die behandlungsrelevanten Informationen darin abzulegen. Zudem erhält gemäss dem neuen Opt-Out-Modell jeder Patient und jeder Patient kostenlos ein EPD, ausser sie oder er sprechen sich explizit dagegen aus. Mit diesen Massnahmen erhält die Verbreitung vom EPD endlich an Schwung. Zukünftig wird wichtig sein, dass möglichst viele Informationen in strukturierter Form im EPD hinterlegt werden, so dass in der medizinischen Praxis möglichst effizient auf die relevanten Informationen zugegriffen werden kann. Über- und Fehlversorgung können so einfacher aufgedeckt werden.


19.09.2023
Vernehmlassung

Änderung des Krankenversicherungsaufsichtsgesetzes (KVAG): Keine Verschleppung des bisherigen Prämiengenehmigungsverfahrens

Die Krankenversicherer respektieren, dass die Kantone gewisse Informationen erwarten, um gegenüber dem Bundesamt für Gesundheit (BAG) als Aufsichtsbehörde neu Stellung nehmen zu können. Die Teilnahme der Kantone darf das Prämiengenehmigungsverfahren aber nicht verzögern. Wichtig ist, dass Informationsanfragen der Kantone zu keinen Doppelspurigkeiten bei den Krankenversicherern führen. Es ist sicherzustellen, dass ausschliesslich das BAG die notwendigen Informationen an die Kantone weiterleitet. Die Koordination und Beurteilung der verschiedenen Stellungnahmen der Kantone muss ebenfalls durch das BAG erfolgen. Des Weiteren unterstützen die Krankenversicherer die KVAG-Änderungen bezüglich Ausgleich von zu hohen Prämieneinnahmen im Falle von Personen, deren Prämien vollständig verbilligt werden. Die Krankenversicherer fordern eine administrativ einfache Lösung bei der Rückerstattung von zu hohen Prämieneinnahmen. Im elektronischen Datenaustausch besteht bereits das passende Instrument, um bei der Rückerstattung eine administrativ einfache Lösung umzusetzen. Dies ist bei der konkreten Umsetzung zu berücksichtigen.


03.05.2023
Vernehmlassung

Änderung des Bundesgesetzes über das elektronische Patientendossier (EPDG) – Übergangsfinanzierung und Einwilligung

Die vorgeschlagenen Gesetzesanpassungen werden von santésuisse begrüsst. Mithilfe der Teilfinanzierung pro eröffnetem elektronischen Patientendossier (EPD) durch Bund und Kantone soll die Verbreitung beschleunigt werden. Vorgesehen ist eine Maximalbeitrag durch den Bund. Die Kantone leisten Beiträge in mindestens derselben Höhe. Die Vergütung in Form einer Pauschale pro EPD setzt Anreize zur weiteren Verbreitung des EPD und zu kosteneffizienten Strukturen bei den Stammgemeinschaften. Neu soll zudem die Möglichkeit für Patientinnen und Patienten geschaffen werden, ein EPD mittels elektronischer Einwilligung zu eröffnen. Dies senkt die Hürden zur Eröffnung eines EPD massgeblich und wird von santésuisse ausdrücklich begrüsst. Diese Massnahme ist jedoch vorerst nur beschränkt wirksam, da die Verpflichtung der ambulanten Gesundheitsfachpersonen, ein EPD zu führen, erst bei der geplanten umfassenden Revision des EPDG eingeführt werden soll. Die flächendeckende Einführung eines funktionstüchtigen und nutzenstiftenden elektronischen Patientendossiers ist denn auch ein längst überfälliger Digitalisierungsschritt im Schweizer Gesundheitswesen. santésuisse unterstützt die Bestrebungen des Bundes, die Einführung auf breiter Front zu beschleunigen.


03.04.2023
Vernehmlassung

Änderung des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung (KVG); Verhandlung der Tarife der Analysenliste

santésuisse unterstützt die Änderung des KVG betreffend Verhandlung der Tarife der Analysenliste (AL). Neu sollen die Tarifpartner den Tarif der AL aushandeln. Wie bisher setzt das EDI nach Anhören der zuständigen Kommission fest, welche Analysen von der OKP übernommen werden müssen. Der Vorschlag des Bundesrates betritt dabei kein Neuland. In den Ländern Belgien, Deutschland, die Niederlande und Österreich werden die Tarife der AL bereits jetzt zwischen den Tarifpartnern ausgehandelt. santésuisse erhofft sich mit dieser Änderung, dass die Tarife der AL sich an das europäische Preisniveau angleichen werden und so die Prämienzahlerinnen und Prämienzahler endlich entlastet werden können. Ein Auslandpreisvergleich von santésuisse mit den rund 70 umsatzstärksten Laboranalysen der AL zeigt, dass die untersuchten Laboranalysen in der Schweiz auch nach der jüngsten Preissenkung fast dreimal so teuer sind wie im Durchschnitt der Vergleichsländer Deutschland, Frankreich, die Niederlande und Österreich.


24.01.2023
Vernehmlassung

Änderung der Verordnung über die Krankenversicherung (KVV) – Ausführungsbestimmungen zur Änderung des KVG (Vollzug der Prämienzahlungspflicht) und Delegationsnormen an das EDI (Maximalrabatte)

Eine vom Parlament 2022 verabschiedete Standesinitiative fordert eine Ergänzung von Artikel 64a Absatz 4 KVG, wonach sich die Kantone Verlustscheine für nicht bezahlte Krankenkassenprämien übertragen lassen können. Diese Änderung sowie neue Regelungen zu Maximalrabatten sollen mit der vorliegenden Verordnungsänderung umgesetzt werden. santésuisse begrüsst grundsätzlich einige Punkte der KVV-Änderung. Diverse Anpassungen lassen aber für den Vollzug von Art. 64a KVG viele Fragen offen. Es finden sich teils widersprüchliche und nicht nachvollziehbare Regelungen, welche zu Missverständnissen führen können. santésuisse unterstützt die vorgeschlagene Regelung, wonach der jeweilige Kanton alle durch die Krankenversicherer gemeldeten Forderungen übernehmen muss. Eine Übernahme einzelner ausgewählter Verlustscheine durch den Kanton wäre nicht im Sinne des Gesetzgebers. Es bestünde die Gefahr, dass gewisse Kantone nur jene Verlustscheine übernehmen, wenn sie Aussicht darauf haben, diese verwerten zu können. Die Versicherer unterstützen im Sinne der Rechtssicherheit weiter, dass die Vorgaben für den Datenaustausch nach Art. 64a KVG und das Datenformat in der bereits bestehenden Verordnung des EDI über den Datenaustausch für die Prämienverbilligung (VDPV-EDI) aufgenommen werden sollen. Hingegen spricht sich santésuisse gegen die zusätzliche Regelung der Maximalrabatte aus. Der maximal zulässige Prämienrabatt für Wahlfranchisen ist in Art. 95 Abs. 1bis KVV limitiert und in der Regel für alle Modelle identisch. Eine Änderung dieser Regelung würde mit einer Kürzung des Rabatts bei Wahlfranchisen in vielen Prämienregionen einhergehen, was rechtlich kaum haltbar wäre und für einige Versicherte zu ungerechtfertigten Prämienaufschlägen führen würde.



Ansprechpartner

Aufgabe des Rechtsdiensts

Der Rechtsdienst von santésuisse koordiniert Stellungnahmen zu kantonalen und eidgenössischen Vorlagen und nimmt so Einfluss auf die Gesundheitspolitik des Bundes, der Kantone und der Gemeinden. Er unterstützt damit die Mitglieder insbesondere in Fragen der sozialen Kranken- und Unfallversicherung und des Gesundheitswesens im Allgemeinen.

Diese Stellungnahmen werden durch Fachexperten von santésuisse und je nach Themen in Zusammenarbeit mit tarifsuisse ag, SASIS AG und dem SVK erstellt sowie in den zuständigen Arbeitsgruppen vorbesprochen bevor sie an die Mitglieder zur Konsultation gehen. Vorlagen von politischer Bedeutung werden immer mit dem Ressort Politik sowie der Arbeitsgruppe Gesundheitspolitik koordiniert.

Die Stellungnahmen sind hier öffentlich zugänglich. Vor Einreichung der Stellungnahme wird geprüft, ob eine mediale Begleitung sinnvoll bzw. notwendig ist.