Kanton Graubünden: Teilrevision Krankenpflegegesetz

Consultation
30.01.2015

santésuisse hält fest, dass der Vorschlag mit dem betreuten Wohnen grundsätzlich die richtige Stossrichtung ist, der Kanton mit dieser Vorlage jedoch Kosten zu Lasten der Krankenversicherer und der Gemeinden einspart. In diesem Bereich ist eine Anpassung der Vorlage unerlässlich.

santésuisse nimmt zur Teilrevision des kantonalen Krankenpflegegesetzes Stellung und stellt fest, dass weder santésuisse noch die im Kanton Graubünden ansässigen Krankenversicherer, welche von der Revision direkt betroffen sind, nicht offiziell zur Stellungnahme aufgefordert wurden.

  1. „Betreutes Wohnen“ als Wohnform für selbständiges und individuelles Wohnen für ältere Menschen, die noch keinen oder nur geringen Unterstützungs- und Pflegebedarf haben, erscheint uns im Vergleich zur herkömmlichen Form von „Pflegeheimen“ bzw. „Altersheimen“
    grundsätzlich als förderungswürdiges Modell.
  2. Mit der Revision sollen Art. 21/21a des Krankenpflegegesetzes aufgehoben werden. Betroffen sind Investitionsbeiträge des Kantons an die Erstellung von Pflegeheimbetten. Damit wird ein Wechsel hin zu betreutem Wohnen anstelle eines Pflegeheimeintritts bezweckt. Welches genau die finanziellen Konsequenzen für die Krankenversicherer im Detail sind, fehlt jedoch in der Vernehmlassungsvorlage. Diese ist dahingehend zu ergänzen.
  3. Es darf nicht übersehen werden, dass die Förderung von betreutem Wohnen im Ergebnis eine weitere Angebotserweiterung darstellt. Dabei ist zweifelhaft, ob die Spitex-Leistungen entsprechend abnehmen bzw. ob Pflegeheimkosten effektiv reduziert werden. Auch dazu vermissen wir in der Vernehmlassungsvorlage eine entsprechende Hochrechnung. Unsere Einschätzung ergibt, dass die reinen Krankenversichererkosten im Bereich Spitex (jedoch abhängig vom zeitlichen Anwendungsbereich pro Tag) höher als die Pflegeheimleistungen pro Tag sind. Der Kanton und die Gemeinden werden mit der geplanten Anpassung an Kosten zu Lasten der Krankenversicherung einsparen. Aktuell entschädigen die Versicherer nämlich je nach Pflegebedarfsstufe (KLV, Art. 7a); und zwar zwischen CHF 9 – CHF 108. Es ist davon auszugehen, dass hier vor allem die leichten Fälle, d.h. Stufen 1 – 3 bzw. CHF 9 – 27 betroffen sind (Zeitbedarf 20 Minuten bis 1 Stunde pro Tag). Neu sollen gemäss Ausführungen des Kantons mit betreutem Wohnen Kosten eingespart werden. Allerdings ist zu beachten, dass auf Seiten der Versicherer die pflegebedingten Kosten dann via Spitex-Leistungen (ohne hauswirtschaftliche Leistungen) zu entschädigen sind (KLV Art. 7 Abs. 2 lit. a-c). Die Beiträge pro Stunde belaufen sich dann auf viel höhere Beträge, nämlich auf zwischen CHF 54.60 (Grundpflege), Untersuchung und Behandlung CHF 65.40 und Abklärung, Koordination CHF 79.80. Diese Mehrbelastung für die Versicherer ist unseres Erachtens nicht korrekt. Ausserdem führt diese in einem nächsten Schritt auch zu einer Mehrbelastung der Versicherten, auf welche diese Zusatzkosten über die Prämienzahlung abgewälzt werden müssten. Über Instrumente der Prämienverbilligung, Ergänzungsleistungen bis hin zur Sozialhilfe gehen die Zusatzkosten schlussendlich doch wieder zulasten der öffentlichen Hand. Eine diesbezügliche detaillierte Berechnung der finanziellen Konsequenzen auf die Obligatorische Krankenpflegeversicherung gemäss KVG ist deshalb zwingend nachzuholen. Für die Botschaft zuhanden des Grossen Rates sind solche Berechnungen nachzuholen, damit nicht nur die Auswirkungen auf die Gemeinden, sondern gerade auch auf die Krankenversicherer zum einen veranschaulicht, zum anderen entsprechend thematisiert und diskutiert werden. Gemäss Kenndaten 2013 sind rund 41% der Bewohner in den Pflegestufen 0 – 4 eingereiht; rund 6% in den Stufen 0 – 1. Das Angebot richtet sich offensichtlich an diese bisherige Klientel der Pflegeheime.
  4. Die Bedarfsplanung bei den Pflegebetten basiert jeweils auf dem prozentualen Verhältnis der über 80-jährigen. Der Kanton St. Gallen geht von einem Wert von 29 % in seiner Planung aus. Mit dem Angebot des betreuten Wohnens plant der Kanton Graubünden
    mit tieferen Quoten. Aktuell liegt die Quote bei 25 % und die Planung 2025 sieht einen Wert von 22 % resp. gemäss Altersleitbild 2025 von sogar 20 % vor. Dies widerspricht dem Planungstrend anderer Kantone, welche mit einer Erhöhung der Pflegebetten rechnen.
    Diese im Kanton Graubünden angedachte Verschiebung hin zum betreuten Wohnen bedingt somit, dass dieses zu schaffende Angebot auch effektiv genutzt wird. Dem stehen wir aktuell kritisch gegenüber.
  5. Weiter verweist santésuisse auf die schon bisher bestehende Unschärfe zwischen „Pflege“ und „Betreuung“. Das neue Angebot wird diese Unschärfe noch verstärken. Es ist nicht nur wünschenswert, sondern aus Sicht der Krankenversicherer zwingend notwendig, dass
    sämtliche Einrichtungen mittels Kostenrechnung sicherstellen, dass Kosten für die eigentliche „Pflege“ nicht aus finanziellen Überlegungen auf die Leistungsbereiche „Betreuung“ und/oder „Kost und Logis“ gebucht werden. Für die pflegerischen Kosten hat nämlich die öffentliche Hand aufzukommen, soweit diese nicht gemäss dem Regime des KVG von Krankenversicherern zum einen und Bewohnerinnen / Bewohnern andererseits „berappt“ werden (vgl. Art. 25a KVG i.V.m. Art. 7a KLV; in diesem Sinne auch BGE 138 I 410, E.4.1, wonach der grundsätzliche Anspruch auf Übernahme ungedeckter Pflegekosten durch die öffentliche Hand bundesrechtlicher Natur ist; jüngst bestätigt im Urteil vom 18. März 2014 BGE 140 V 58).

    Zusammengefasst hält santésuisse fest, dass der Vorschlag mit dem betreuten Wohnen grundsätzlich die richtige Stossrichtung ist, der Kanton mit dieser Vorlage jedoch Kosten zu Lasten der Krankenversicherer und der Gemeinden einspart. In diesem Bereich ist eine Anpassung der Vorlage unerlässlich. santésuisse ersucht die Regierung des Kantons Graubündens die Vorlage zur Revision des Krankenpflegegesetzes in den erwähnten Bereichen zu überarbeiten.

     


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