Spitalversorgungsverordnung (SpVV)

Consultation
23.07.2013

santésuisse nimmt die Gelegenheit zur Stellungnahme zur neuen SpVV wahr. Die Bemerkungen beschränken sich auf diejenigen Bereiche, die für die Krankenversicherer unmittelbar bedeutsam sind:

Kapitel 1. Kommissionen und Ombudsstelle

keine Bemerkungen

Kapitel 2. Spitalversorgung

Artikel 16 (Rechnungslegungsstandard):
Wir begrüssen die Vorgabe eines anerkannten, zeitgemässen Rechnungslegungsstandards (hier GAAP FER), der aussagekräftige Beurteilungen zulässt im Sinne der Ausführungen des Vortrags. Ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass die Rechnungslegung eine essentielle Grundlage für die Tarif- und Preisvereinbarung bzw. -festsetzung nach KVG darstellt, die auf betriebswirtschaftlicher und sachgerechter Bemessungsbasis zu erfolgen hat (vgl. Artikel 43 Absatz 4ff KVG wie auch Artikel 49 Absätze 1ff KVG und Artikel 59c KVV). Bekanntlich vereinbaren die Krankenversicherer mit den Listenspitälern und – geburtshäusern Tarife, mit denen aufgrund des fixen Kostenteilers auch gleichzeitig der Kantonsanteil festgelegt wird. Deswegen ist es unabdingbar, dass auch die Krankenversicherer bei Tarif- und Preisverhandlungen auf die nach GAAP FER erstellten Rechnungsausweise abstellen können. Wir bitten Sie dafür zu sorgen, dass dieser Zugang auch auf kantonaler Ebene rechtlich eindeutig sicher gestellt ist. Auf eidgenössischer Ebene besteht in den Abschnitten 3 bis 5 der VKL eine allgemeine Rechtsgrundlage zur Einsichtnahme in die Unterlagen der Spitäler, Geburtshäuser und Pflegeheime.

Artikel 17 (Kostenrechnungsstandard)

Die gesetzliche Grundlage zur einheitlichen Ermittlung von Kosten und Leistungen ist die VKL. REKOLE ist ein vom Branchenverband H+ definierter Standard, welcher in einzelnen Punkten, insbesondere im Bereich der Anlagenutzungskosten, von der VKL abweicht. REKOLE mag für die Leistungserbringer gegenüber dem Kanton verpflichtend sein; gegenüber den Krankenversicherern kann REKOLE erst angewendet werden, wenn diese mit der VKL deckungsgleich sind.

Artikel 18 (Lebenszyklusmanagement)

Das in Artikel 18 festgelegte Lebenszyklusmanagement der Infrastruktur ist massgebend für die Anlagenutzungskosten, welche für die Tarif- und Preisbemessung herangezogen werden müssen. Gegen die vorgesehenen Bestimmungen unter Artikel 17 ist nichts einzuwenden, indessen würden die Versicherer es begrüssen, wenn eine Vertretung in der im Vortrag erwähnten gemeinsamen Arbeitsgruppe mitwirken könnte. Dies wäre der Gleichsicht zweifellos förderlich.

Kapitel 3. Rettungswesen / 4. Aus- und Weiterbildung / 5. Aufsicht und Betriebsbewilligung

Keine Bemerkungen

Kapitel 6. Datenlieferung

Wie oben stehend erwähnt, kommt den Krankenversicherern im Rahmen der Bundesgesetzgebung ein umfassendes Einsichtsrecht in die Unterlagen der Leistungserbringer zu (Artikel 15 VKL). Wir bitten Sie, bei Artikel 47 einen ergänzenden Hinweis anzubringen, wonach die Gesundheits- und Fürsorgedirektion berechtigt ist, die erhaltenen Daten im Rahmen der Tarif- und Preisbildung der OKP den Tarifpartnern zur Verfügung zu stellen.

Die Krankenversicherer würden es zudem begrüssen, wenn in die SpVV folgender Passus aufgenommen würde:
„Die Rechnungsstellung an den Krankenversicherer gemäss Artikel 59a KVV erfolgt in elektronischer Form gemäss jeweils gültigem Übermittlungsstandard an die Datenannahmestelle des Versicherers.“
Die Rechnungsabwicklung ist beim Vergütungsmodell vom Typ DRG nämlich nur in elektronischer Form datenschutz- und verordnungskonform durchführbar.


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