Stellungnahme zu Verordnungsanpassungen im Bereich Leistungserbringer

Consultation
13.05.2016

1. Gebührenregelung bezüglich labormedizinische Weiterbildungen

santésuisse befürwortet KVV Art. 54a, wonach die Gesuche um Anerkennung von ausländischen labormedizinischen Weiterbildungen kostendeckend bearbeitet werden können.

2. Zulassung von Neuropsychologen/innen als Leistungserbringer des KVG

KVV Art. 46 Abs. 1 Bst. f

In Bezug auf die Zulassung von Neuropsychologen und –psychologinnen als Leistungserbringer hat santésuisse eine revidierte Haltung. Aus Sicht santésuisse ist die Zulassung der Neuropsychologen als Leistungserbringer nicht auszuweiten. Die Begrenzung auf diagnostische Massnahmen, wie santésuisse dies in der Stellungnahme vom 26. März 2013 unterstützt hat, ist nicht aus-reichend, um die Mehrkosten zu begrenzen. 2

Die Arbeitsbereiche der klinischen Neuropsychologie umfassen gemäss dem Verband SVNP die Diagnostik und Therapie neuropsychologischer Funktionen (z.B. Aufmerksamkeit, Wahrnehmung, Gedächtnis, Sprache, Denkfähigkeiten) sowie die Beratung von Betroffenen und ihren Angehörigen. In diesem Arbeitsbereich ist die vom Gesetz geforderte Abgrenzung von Abklärungen oder Behandlungen von Krankheiten (zu Lasten OKP) zu normalen Reaktionen in der Folge von persönlichen, gesellschaftlichen oder beruflichen Ereignissen oder individuell unterschiedlichen Fähigkeiten wie z.B. Lern-, Leistungs- oder Verhaltensschwierigkeiten in der Schule (nicht zu Lasten OKP) unklar. Die Gefahr besteht, dass der Einsatz von Neuropsychologen auf Abklärungen von Funktionsstörungen ohne Krankheitswert ausgeweitet wird.

Daher scheint es aus Sicht santésuisse sinnvoller, Neuropsychologen weiterhin im Rahmen von stationären Behandlungen und Abklärung oder in spezialisierten Polikliniken einzusetzen. Dies ist mit der heutigen gesetzlichen Grundlage möglich und stellt sicher, dass der Einsatz der Neuropsychologie auf klinisch relevante Funktionsstörungen mit Krankheitswert beschränkt bleibt.

KLV Art. 11a Abs. 1

Sollte die Zulassung der Neuropsychologen und –psychologinnen nun dennoch wie vom Bund vorgeschlagen ausgeweitet werden, ist eine klare inhaltliche Definition der Leistungen und eine klare Beschränkung auf die Diagnostik in der KLV aufzunehmen. Eine weitergehende Zulassung, z.B. im Bereich der neuropsychologischen Therapie, lehnt santésuisse entschieden ab.

Wir schlagen folgende Anpassung des neuen KLV Art. 11a vor:

„…

Abs. 1: Die Versicherung übernimmt die Kosten von diagnostischen Leistungen bei Krankheiten, die schwere und chronische gesundheitliche Beeinträchtigungen nach sich ziehen können, die auf ärztliche Anordnung hin von Neuropsychologen und Neuropsychologinnen im Sinne von Artikel 50b KVV durchgeführt werden."

KLV Art. 11a Abs. 2 beschränkt den Mengenumfang, indem die Zulassung der Neuropsychologen und -psychologinnen auf sechs Sitzungen pro ärztliche Anordnung und auf maximal zwei Anordnungen pro Jahr festgelegt wird. Diese Beschränkung soll beibehalten werden und ist im Sinne von santésuisse.

KVV Art. 50b Neuropsychologen und Neuropsychologinnen

Hinsichtlich der für Neuropsychologen und Neuropsychologinnen geforderten Aus- und Weiterbildung hat santésuisse in der Stellungnahme vom 26. März 2013 gefordert, dass lit. a. und b. nicht alternativ, sondern in Anlehnung an das Psychologieberufegesetz, welches Neuropsychologen und Neuropsychologinnen nur aufgrund einer Hochschulausbildung in Psychologie inklusive Weiterbildung zulässt, kumulativ gelten müssen. Da diese Forderung nun berücksichtigt wurde, stimmt santésuisse KVV Art. 50b zu.

3. Zulassung von Organisationen der Hebammen

santésuisse unterstützt im Grundsatz und insbesondere aus dem Blickwinkel der Gleichberechtigung und der Wirtschaftlichkeit der Leistungserbringung die entsprechenden Verordnungsänderungen im Rahmen des neuen KVV Art. 45a. Wir bitten aber um die Berücksichtigung folgender Punkte:

1. Gemäss neuem KVV Art. 45a lit. c dürfen in der Organisation der Hebammen nur Hebammen tätig sein, welche die Voraussetzungen gemäss KVV Art. 45 erfüllen. Damit eine allfällige Überprüfung der Einhaltung dieser Voraussetzung sichergestellt werden kann, ist auf der Rechnung der Organisation an die Krankenversicherung die leistungserbringende angestellte Hebamme mit der ZSR- oder K-Nummer anzugeben. Zudem muss KVV Art. 45 Abs. 1 lit. b dahingehend ergänzt werden, dass die zweijährige praktische Tätigkeit ebenfalls in einer Organisation der Hebammen absolviert werden kann (analog KVV Art. 47 für Physiotherapeuten und Physiotherapeutinnen).

2. Die Verantwortlichen der Organisation der Hebammen müssen sicherstellen, dass die Leistungserbringung wirksam, zweckmässig, wirtschaftlich und mit der erforderlichen Qualität er-folgt. Eine wirtschaftliche und qualitativ hochstehende Leistungserbringung ist Grundlage der Tarifgestaltung. Gemäss lit. e ist die Teilnahme der Organisation der Hebammen an Qualitäts-sicherungsmassnahmen gemäss KVV Art. 77 obligatorisch. Falls die Leistungserbringung ohne entsprechenden Qualitätsnachweis stattfindet, müssen entsprechende Sanktionsmass-nahmen greifen. Die Verordnung ist dementsprechend anzupassen. Wir erachten diesbezüglich eine Tarifsenkung als wirkungsvoll.

3. In der Praxis hat sich gezeigt, dass es immer wieder zu Unsicherheiten kommt in Bezug auf die Rechtsform der Leistungserbringer"organisationen". Unseres Erachtens ist deshalb klar und unmissverständlich in der Verordnung zu regeln, dass als Organisation eine juristische Person zu verstehen ist. Würde diese klare Regelung unterlassen, würde letztlich die Etablierung einer natürlichen Person, vorliegend einer einzelnen Hebamme, als „Organisation" ermöglicht, was nicht im Sinn der Regelung ist. Wir schlagen deshalb folgende Ergänzung von KVV Art. 45a neu vor:

„…

f. als juristische Person organisiert sind."

4. Zulassung von Organisationen der Logopädie und Änderung bezüglich der praktischen Tätigkeit

santésuisse unterstützt im Grundsatz und insbesondere aus dem Blickwinkel der Gleichberechtigung und der Wirtschaftlichkeit der Leistungserbringung die entsprechenden Verordnungsänderungen im Rahmen des neuen KVV Art. 52c. und die Änderung bezüglich der praktischen Tätigkeit in KVV Art. 50 lit. b. Wir bitten aber um die Berücksichtigung folgender Punkte:

1. Gemäss KVV Art. 52c lit. c dürfen in der Organisation der Logopädie nur Logopäden und Logopädinnen tätig sein, welche die Voraussetzungen gemäss KVV Art. 50 erfüllen. Damit eine allfällige Überprüfung der Einhaltung dieser Voraussetzung sichergestellt werden kann, ist auf der Rechnung der Organisation an die Krankenversicherung der/die leistungserbringende an-gestellte Logopäde oder Logopädin mit der ZSR- oder K-Nummer anzugeben.

2. Die Verantwortlichen der Organisation der Logopädie müssen sicherstellen, dass die Leistungserbringung wirksam, zweckmässig, wirtschaftlich und mit der erforderlichen Qualität er-folgt. Eine wirtschaftliche und qualitativ hochstehende Leistungserbringung ist Grundlage der Tarifgestaltung. Gemäss lit. e ist die Teilnahme der Organisation der Logopädie an Qualitäts-sicherungsmassnahmen gemäss KVV Art. 77 obligatorisch. Falls die Leistungserbringung ohne entsprechenden Qualitätsnachweis stattfindet, müssen entsprechende Sanktionsmass-nahmen greifen. Die Verordnung ist dementsprechend anzupassen. Wir erachten diesbezüglich eine Tarifsenkung als wirkungsvoll.?

3. In der Praxis hat sich gezeigt, dass es immer wieder zu Unsicherheiten kommt in Bezug auf die Rechtsform der Leistungserbringer"organisationen". Unseres Erachtens ist deshalb klar und unmissverständlich in der Verordnung zu regeln, dass als Organisation eine juristische Person zu verstehen ist. Würde diese klare Regelung unterlassen, würde letztlich die Etablie-rung einer natürlichen Person, also eines einzelnen Logopäden oder einer einzelnen Logopä-din, als „Organisation" ermöglicht, was nicht im Sinn der Regelung ist. Wir schlagen deshalb folgende Ergänzung von KVV Art. 52c neu vor:

„…

f. als juristische Person organisiert sind."


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