santesuisse erachtet die geplanten Änderungen in der Krankenversicherungsverordnung (Ernährungsberatung) sowie der Krankenpflege-Leistungsverordnung als sinnvoll.
Voraussetzung ist aber, dass analog der im Jahre 2009 gemachten Anpassung im Bereich der Physiotherapie, wie vorgeschlagen, in Art. 52b lit. c KVV auf Art. 50a (Zulassungsvoraussetzungen für Ernährungsberater und Ernährungsberaterinnen) verwiesen wird. Nur so ist gewährleistet, dass in der Ausbildungsanforderung für Ernährungsberater/innen in der freien Praxis und Ernährungsberater/innen in Organisationen kein Unterschied geschaffen wird. Die geplante Änderung deckt die Bedürfnisse - nicht zuletzt der Prämienzahlenden - nach professionellen Dienstleistungserbringenden in der Ernährungsberatung ab. Ernährungsberatung wird heute nicht mehr nur im Rahmen einer selbständigen Tätigkeit, sondern auch im Anstellungsverhältnis bei selbständig tätigen Ernährungsberater/innen zulasten der obligatorischen Krankenpflegeversicherung erbracht. Wir gehen davon aus, dass die Erbringung der Leistungen im Rahmen einer Organisation grundsätzlich kosten- günstiger erfolgen kann und somit insbesondere Art. 59c KVV Rechnung trägt. Der vorgeschlagenen Anpassung des Rechtschreibefehlers in Art. 9b Abs. 1 Bst. b KLV stimmen wir selbstverständlich zu.