Teilrevision der KW sowie KLV (Organisation der Ernährungsberatung)

Vernehmlassung
16.03.2012

santesuisse erachtet die geplanten Änderungen in der Krankenversicherungsverordnung (Ernährungsberatung) sowie der Krankenpflege-Leistungsverordnung als sinnvoll.

Voraussetzung ist aber, dass analog der im Jahre 2009 gemachten Anpassung im Bereich der Physiotherapie, wie vorgeschlagen, in Art. 52b lit. c KVV auf Art. 50a (Zulassungsvoraussetzungen für Ernährungsberater und Ernäh­rungsberaterinnen) verwiesen wird. Nur so ist gewährleistet, dass in der Ausbildungsanforde­rung für Ernährungsberater/innen in der freien Praxis und Ernährungsberater/innen in Organisa­tionen kein Unterschied geschaffen wird. Die geplante Änderung deckt die Bedürfnisse - nicht zuletzt der Prämienzahlenden - nach professionellen Dienstleistungserbringenden in der Ernäh­rungsberatung ab. Ernährungsberatung wird heute nicht mehr nur im Rahmen einer selbständi­gen Tätigkeit, sondern auch im Anstellungsverhältnis bei selbständig tätigen Ernährungsbera­ter/innen zulasten der obligatorischen Krankenpflegeversicherung erbracht. Wir gehen davon aus, dass die Erbringung der Leistungen im Rahmen einer Organisation grundsätzlich kosten-­ günstiger erfolgen kann und somit insbesondere Art. 59c KVV Rechnung trägt. Der vorgeschlagenen Anpassung des Rechtschreibefehlers in Art. 9b Abs. 1 Bst. b KLV stim­men wir selbstverständlich zu.


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