Kanton Solothurn: Änderung des Sozialgesetzes; Restkostenfinanzierung bei ambulanter Pflege

Vernehmlassung
01.09.2017

santésuisse unterstützt die Änderung des Sozialgesetzes zur Regelung der Restkostenfinanzierung bei ambulanter Pflege mit Ausnahme der vorgesehenen Verrechnung der Weg- und Wegzeitkosten. Gemäss Botschaft sollen die Weg- und Wegzeitkosten nur zu einem Drittel in die Normkosten einfliessen, für die übrigen zwei Drittel gelte weiterhin die Regel, dass diese den Patientinnen und Patienten in Rechnung zu stellen seien. Diese Regelung stellt einen Verstoss gegen den Tarifschutz gemäss Art. 44 KVG dar. Weg- und Wegzeitkosten sind Bestandteil der Finanzierungsbeiträge der Krankenversicherer. Dem Patienten dürfen daher keine zusätzlichen Kosten für Weg und Wegzeiten verrechnet werden.

 


santésuisse ist die führende Dienstleistungsorganisation in der Gesundheitsbranche und Ihr Partner für umfassende Dienstleistungen im Gesundheitswesen.