Parlamentarische Initiative Nachbesserung der Pflegefinanzierung (Pa. Iv. 14.417)
santésuisse begrüsst die vorgeschlagene Änderung im Bereich der Finanzierung von Pflegeleistungen im Pflegeheim.
„Für die Festsetzung und Auszahlung der Restfinanzierung zuständig ist der Kanton, in dem die versicherte Person ihren Wohnsitz hat. Der Aufenthalt in einem Pflegeheim begründet keine neue Zuständigkeit.“
Für santésuisse geht die vorgeschlagene Änderung grundsätzlich in die richtige Richtung. Diese soll sicherstellen, dass in jedem Fall klar ist, welcher Kanton für die Restfinanzierung von Pflegeleistungen zuständig ist, die ambulant oder in einem Pflegeheim erbracht werden. Damit wird die kantonsübergreifende Pflegeheimplanung begünstigt und Kantone, in denen mehr Pflegeheimplätze zur Verfügung stehen als für die eigene Bevölkerung benötigt werden, werden finanziell nicht zusätzlich benachteiligt. Auch aus Sicht der Patientenfreizügigkeit ist die Änderung zu befürworten, da diese durch die aktuell gültige Regelung faktisch behindert wird, was im Widerspruch zum KVG steht.