Parlamentarische Initiative Nr. 11.418 «Gesetzliche Anerkennung der Verantwortung der Pflege»

Vernehmlassung
30.06.2015

Die Stellungnahme von santésuisse im Rahmen des Vernehmlassungsverfahrens der nationalrätlichen Kommission für soziale Sicherheit und Gesundheit lautet wie folgt:

A) santésuisse anerkennt grundsätzlich die aktuellen Entwicklungen im Pflegebereich
santésuisse anerkennt die aktuellen Entwicklungen im Pflegebereich, insbesondere im Bereich der Grundpflege. Dies bestätigt auch die aktuell politische Haltung in dieser Frage. Die obligatorische Krankenpflegeversicherung hat jedoch den klaren gesetzlichen Auftrag, die Kosten zu vergüten, welche für Leistungen anfallen, die der Diagnose oder Behandlung einer Krankheit und ihrer Folgen dienen. Gerade hier bestehen in der Praxis grosse Abgrenzungsprobleme zu alters- oder sozialbedingten Leistungen in der ambulanten spitalexternen Pflege. In der Systematik des KVG ist es deshalb der Arzt, welcher die medizinische Indikation stellt und dafür ambulante Pflegeleistungen durch die Spitex in Auftrag gibt. Daneben kommt dem Arzt in diesem Bereich aber auch eine zentrale Kontroll- und Koordinationsrolle zwischen den involvierten Leistungserbringern zu. Solange für den Bereich der spitalexternen (ambulanten) Pflege diese Aufgaben sowie die Verantwortung nicht klar geregelt sind, halten wir am heutigen System der Anordnung durch den Arzt fest. In Zusammenarbeit mit der Spitex ermittelt er den Pflegebedarf und ordnet ihn an.

B) Wegen der unklare Kostenfolgen kann santésuisse der parl. Initiative Joder in der vorliegenden Fassung nicht zustimmen
santésuisse lehnt die parlamentarische Initiative insbesondere aufgrund der unabsehbaren Kostenfolgen ab. Wie bereits im Bericht der Kommission für soziale Sicherheit und Gesundheit des Nationalrates vom 15. April 2015 unter Ziff. 5 ausgeführt, sind Aussagen zu den finanziellen Auswirkungen dieser Gesetzesänderung äusserst schwierig und kaum zu berechnen. Auch die Frage der Verantwortung ist nicht klar. Ob dies in der Praxis zu einer spürbaren Entlastung und somit zu Kosteneinsparungen führen wird, lässt sich im Voraus schlecht abschätzen. Es können aufgrund der ungenügenden Datengrundlagen, mangels einheitlicher Tarifstruktur sowie fehlender empirischer Angaben zur potentiellen Mengenausweitung (beispielsweise aus der Literatur, aus Erfahrungen in anderen Leistungsbereichen oder von betroffenen Akteuren wie z.B. Haus-Ärzten, Pflege-Organisationen, Krankenversicherern etc.) bloss hypothetische Annahmen getroffen werden. Klar ist – und diese Haltung vertritt die Kommission ebenfalls – dass die gesetzliche Anpassung nicht zu einer Mengenausweitung führen soll. Die Krankenversicherer können eine Steigerung der Leistungsund Verwaltungskosten nicht ausschliessen. Zudem kann die begehrte Gesetzesänderung präjudiziellen Charakter betreffend weiterer Berufsgruppen entfalten. Es ist davon auszugehen, dass bei einer Umsetzung der parlamentarischen Initiative sogleich andere Berufsgruppen wie Physiotherapeuten, Ergotherapeuten, Logopäden usw. die gleichen Rechte wie die Pflegefachpersonen einfordern werden. Eine ungebremste, kaum einschränkbare Mengenentwicklung wäre die unerwünschte Folge.

C) Kostenschätzung
Trotz all diesen Vorbehalten hat santésuisse versucht, eine Kosteneinschätzung für den Bereich der Pflegefachfrauen und Pflegefachmänner (Art. 49 KVV) und die Organisationen der Krankenpflege und Hilfe zu Hause (Art. 51 KVV) vorzunehmen:
Es ist davon auszugehen, dass der Bedarf an Pflegeleistungen in den von der Neuregelung betroffenen Bereichen ohne ärztliche Anordnung durch Pflegefachpersonen in eigener Verantwortung zumindest teilweise tendenziell höher eingeschätzt werden wird. Dies einerseits aufgrund der Nähe sowie dem „direkte Zugang“ der Pflegefachpersonen sowohl zu Patientinnen und Patienten aber auch zu den „nicht beruflich an der Krankenpflege Mitwirkenden“ (z.B. Angehörige). Andererseits wird die angestrebte höhere Attraktivität der Pflegeberufe vermutlich zu einem grösseren Angebot von Pflegefachpersonen in den betroffenen Pflegebereichen sowie zu einer entsprechenden Spezialisierung von Pflege-Organisationen führen.

Bereich ambulant
Gemäss BAG-Monitoring wurden im Spitexbereich im Jahre 2013 CHF 671 Millionen an Spitexleistungen durch die obligatorische Krankenpflegeversicherung (OKP) vergütet. Rund 2/3 bis 3/4 davon sind Leistungen gemäss Art. 7 Abs. 2 lit. a (Massnahmen der Abklärung, Beratung und Koordination) und lit. c (Massnahmen der Grundpflege) KLV. Bei Verrechnung dieser Pflegeleistungen ohne Verordnung zu Lasten OKP muss mit einer Kostensteigerung von 5 bis 20 % gerechnet werden, was Kostenfolgen von zwischen CHF 20 bis 100 Millionen
entsprechen würde.

Bereich Pflegeheime
Auch in den Pflegeheimen kann die neue Regelung durch erhöhten Pflegebedarf zu Mehrkosten führen. Bei CHF 1.838 Mrd. Pflegeheimkosten und einer Anhebung um eine Beitragsstufe bei nur 10 % der Patienten würde dies wiederum CHF 30 Millionen an Mehrkosten bedeuten (die Heimbewohner sind im Schnitt in der Beitragsstufe 6 eingestuft).

In diesen Berechnungen nicht berücksichtig ist die zu erwartende und von der Vorlage unabhängige Kostenzunahme aufgrund der medizinischen, demographischen, gesellschaftlichen sowie gesundheitspolitischen Trends und Entwicklungen in den nächsten Jahren.

D) Unterstützung der beiden Minderheitsanträge
Insofern und mit Blick auf die Kernaufgabe der Krankenversicherer stehen wir der parlamentarischen Initiative eher kritisch gegenüber und unterstützen primär die beiden Minderheitsanträge Cassis, Bortoluzzi, de Courten, Moret, Stolz, welche sich für die Beibehaltung der Kompetenz bei Akut- und Übergangspflege beim Arzt aussprechen, sowie vor allem Bortoluzzi, de Courten, Parmelin, welche für die Einführung der Vertragsfreiheit für diese spezialisierte neue Gruppe der Leistungserbringer votieren (vgl. dazu Ziff. 3.2, S. 18 des Kommissionsberichts).

E) Forderung eines Kostenmonitorings zur Sicherstellung der Kostenneutralität
Die geforderte Verschiebung der Verantwortung vom Arzt weg hin zu den Pflegefachpersonen muss zwingend zu einer echten Substitution und nicht zu einer Mengenausweitung führen. santésuisse fordert deshalb zusätzlich ein konsequentes Kostenmonitoring mit zum Voraus definierten Eingriffsmöglichkeiten, um so die Kostenneutralität sicherzustellen. Vorstellbar ist ein Modell, welches sämtliche Leistungserbringer pro Kanton einschliesst und in dem die Beiträge der Krankenversicherer nach Art. 7a KLV automatisch gesenkt werden, wenn ein bestimmtes Kostenwachstum überschritten wird.


santésuisse ist die führende Dienstleistungsorganisation in der Gesundheitsbranche und Ihr Partner für umfassende Dienstleistungen im Gesundheitswesen.