Teilrevision der Registerverordnung MedBG

Vernehmlassung
13.01.2014

santésuisse lehnt den vorgeschlagenen Art. 7ter der Registerverordnung MedBG ab und äussert sich wie folgt dazu:

  • Die Ziele des Medizinalberuferegisters (MedReg) sind im Medizinalberufegesetz (MedBG) abschliessend aufgeführt (Art. 51 bis 54). Mit der beabsichtigten Integration der ZSRNummer ins MedReg werden die dort aufgeführten Ziele nicht (besser) erreicht. Damit stellen wir die Zweckmässigkeit und die Rechtmässigkeit der Verwendung der ZSR-Nummer im MedReg in Frage.
  • Die Aussage in den Erläuterungen, wonach die SASIS AG im Auftrag des Dachverbandes der Krankenversicherer (santésuisse) die ZSR-Nummer erteilt, ist so nicht korrekt. Die Abrechnungsnummer wird von der SASIS AG im Auftrag der Krankenversicherer geführt. Diese Abrechnungsnummer bezieht sich auf die Erleichterung der Abrechnung zwischen dem medizinischen Leistungserbringer und dem Krankenversicherer.
  • Die SASIS AG und deren Produkt „Zahlstellenregister (ZSR)“ bestehen nach privatem Recht und können von der Verordnung nicht rechtsverbindlich verpflichtet werden.
  • Die Verwendung der ZSR-Nummer in der Leistungsabrechnung kann von den Tarifpartnern in den Tarifverträgen geregelt werden. In diesen Tarifverträgen ist keine Verwendung der ZSR-Nummer durch Behörden vorgesehen.
  • Es besteht keine rechtliche Grundlage in den Kantonen zur Benutzung der ZSR-Nummer im Rahmen der kantonalen Aufsicht. Mit dem Bestehen einer ZSR-Nummer können keine verbindlichen Angaben gemacht werden zu abgerechneten Leistungen. Diese dürfen grundsätzlich nur im Einverständnis mit dem betroffenen Leistungserbringer und dem Versicherer an die Behörden abgegeben werden.
  • Es besteht ein fachlicher und logischer Widerspruch zwischen dem Personenregister MedReg und dem Institutionsregister ZSR. Einzig bei den Arztpraxen als Einzelfirmen besteht eine gewisse Überschneidung. Im MedReg aufgeführte Berufsleute können parallel sowohl in
    einer Arztpraxis, Gruppenpraxis und im Spital über jeweils verschiedene ZSR-Nummern abrechnen. Es ist nicht klar, welche ZSR-Nummer hier angegeben werden soll.
  • Die kantonalen Berufsausübungsbewilligungen umfassen eine Zulassung zur Abrechnung zulasten der obligatorischen Grundversicherung nach KVG. Sie schreiben nicht vor, über welche Abrechnungs-Nummer dies geschehen soll. Dies kann eine ZSR-Nummer (Institution)
    oder eine K-Nummer (Angestellte) sein.
  • Die Teilnahme und die Übernahme der Daten vom Zahlstellenregister durch den Versicherer ist freiwillig. In diesem Sinne ist es nicht nachvollziehbar, weshalb den Versicherern das bisherige Recht zum Bezug der Daten aus dem MedReg „entzogen“ wird, indem sie diese Dienstleistung nur noch gebührenpflichtig als sogenannte „Nutzer“ beziehen können.
  • Das Zahlstellenregister der SASIS AG erzielt keinen Nutzen durch eine elektronische Schnittstelle zum MedReg. Die SASIS AG prüft die vorgelegten Unterlagen der beantragenden medizinischen Leistungserbringer und kann mittels öffentlichen Zugriffs auf das MedReg die gemachten Angaben überprüfen.

Mit diesen Argumenten lehnt santésuisse den vorgeschlagenen Art. 7ter der Registerverordnung MedBG ab.

 


santésuisse ist die führende Dienstleistungsorganisation in der Gesundheitsbranche und Ihr Partner für umfassende Dienstleistungen im Gesundheitswesen.