Teilrevision Spitalversorgungsverordnung (SpVV)

Vernehmlassung
26.05.2015

santésuisse nimmt wie folgt Stellung zur teilrevidierten Spitalversorgungsverordnung (SpVV):

Kapitel 3.1a Kriterien für die Erteilung von Leistungsaufträgen an Spitäler

santésuisse ist mit den aufgeführten Kriterien, auf die sich die Erteilung von Leistungsaufträgen an Spitäler abstützt, einverstanden. Dies gilt in besonderem Mass für die Ergebnisqualität und die Wirtschaftlichkeit.

Obwohl die Erteilung von Leistungsaufträgen direkte Kostenfolgen für die soziale Krankenversicherung und somit die Prämienzahlenden hat, können weder der einzelne Krankenversicherer noch santésuisse gegen die Erteilung von Listenaufträgen rekurrieren. Aus diesem Grund muss der Prozess der Erteilung hohen Anforderungen genügen. Er ist weitestgehend transparent und nachvollziehbar auszugestalten. Vor diesem Hintergrund würde es santésuisse begrüssen, wenn die Vergleiche zur Ergebnisqualität, die schweregradbereinigten Fallkostenvergleiche im Bereich Akutsomatik und die Kostenvergleiche in den Bereichen Psychiatrie und Rehabilitation entweder publiziert oder zumindest den Kostenträgern im Rahmen der Konsultationsverfahren zur Verfügung gestellt würden. Wir bitten Sie, die Verordnung mit dieser Pflicht zur Publikation zu ergänzen.

Im Gegensatz zum Akutbereich, wo durch die einheitliche Tarifstruktur klare Definitionen herrschen, lässt der Begriff „Kostenvergleich“ bei Psychiatrie und Rehabilitation sehr viel Interpretationsspielraum zu. Der Vergleich könnte zumindest auf die unterschiedlichen Disziplinen differenziert werden.
Ebenfalls geht beim Akutbereich aus dem Begriff Fallkostenvergleich klar hervor, dass die Gesamtkosten durch die Anzahl Fälle dividiert werden und damit einen Effizienzvergleich ermöglichen. Bei der Psychiatrie und Rehabilitation wird nur von Kosten gesprochen. Diese lassen aber noch keine Aussage über die Effizienz der Leistungserbringung zu. Dazu müssten die Kosten durch einen Leistungsparameter dividiert werden. Dies sollte konkretisiert werden.

Art. 31 Pauschale für die ärztliche Weiterbildung

Der Verordnungsentwurf sieht vor, dass sich der Kanton neu mit jährlich 15‘000 CHF (bisher 10‘000 CHF) pro Jahr und Vollzeitäquivalent an der ärztlichen Weiterbildung beteiligt. santésuisse begrüsst eine Erhöhung dieser Pauschale, insbesondere weil sich in den Tarifverhandlungen zwischen Krankenversicherern und Spitälern gezeigt hat, dass sich eine ungenügende Abgeltung der Kosten für die universitäre Lehre durch den Kanton negativ auf das Verhandlungsergebnis auswirkt. Gemäss der Vereinbarung über die kantonalen Beiträge zur Finanzierung der ärztlichen Weiterbildung der GDK vom 20. November 2014 liegen die tatsächlichen Kosten der ärztlichen Weiterbildung deutlich höher. Gestützt auf den Berechnungen des Bundesamtes für Statistik und Zahlen der Spitäler erachtete eine von der GDK eingesetzte Arbeitsgruppe Beträge von CHF 30‘000.- in Universitätsspitälern, und CHF 20‘000.- in nichtuniversitären Spitälern, als sachgerecht. Der vorgeschlagene Betrag von CHF 15‘000.- wiederspiegelt somit nicht die tatsächlichen Kosten der ärztlichen Weiterbildung, sondern den kleinsten politischen Nenner innerhalb der GDK. Überdies wird im Urteil Triemli/Waid des Bundesverwaltungsgerichts vom 11. September 2014 (C-2283/2013, C-3617/2013, Erwägungen 16.2.2), ebenfalls festgestellt, dass der Betrag von CHF 15‘000.- pro Assistenzstelle und pro Jahr lediglich eine „Mindestpauschale“ und „Beteiligung“ der Kantone an den Kosten der erteilten strukturierten Weiterbildung der Spitäler sei, die aufgrund des finanzpolitischen Widerstands diverser Kantone im Vernehmlassungsverfahren auf diesen Betrag reduziert wurde, obschon klar ausgewiesen ist, dass dieser Betrag die tatsächlichen Weiterbildungskosten nicht deckt. santésuisse fordert deshalb aus den erwähnten Gründen eine weitergehende Erhöhung der Pauschale und schlägt in Anlehnung an die ursprünglich von der GDK vorgeschlagenen Beträge folgende Formulierung von Art 31 Abs. 1 vor:

Die Gesundheits- und Fürsorgedirektion entrichtet den Spitälern für die ärztliche und pharmazeutische Weiterbildung mindestens folgende Pauschalen pro Vollzeitäquivalent und Jahr aus:

  1. an einem Universitätsspital: CHF 24‘000
  2. an einem grossen Zentrumsspital: CHF 18‘000
  3. an übrigen Spitälern: CHF 15‘000

Gleichzeitig verweisen wir in diesem Zusammenhang klar auf Art. 49 Abs. 3 KVG, wonach die Kosten der universitären Lehre nicht durch die obligatorische Krankenpflegeversicherung getragen werden, dies gilt auch für einen allfälligen Fehlbetrag zwischen den Beiträgen des Kantons und den effektiven Kosten für Lehre und Forschung der Spitäler. Die Erfahrungen in den Tarifverhandlungen zeigen, dass die Spitäler die Kosten für Lehre und Forschung weder einheitlich noch im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen ausscheiden. Die ausgeschiedenen Kosten orientieren sich bisweilen an den vom Kanton bezahlten Beträgen, was in der Folge zu überhöhten Kosten zu Lasten der Krankenversicherer führen kann. Das Bundesverwaltungsgericht hat bestätigt, dass zwecks Tarifherleitung die ausgewiesenen Kosten der Spitäler massgebend
sind. Aus dieser Sicht wären klare und strenge Vorgaben zur Ausscheidung der Kosten für universitäre Lehre und Forschung auf der einen Seite, und dafür auf der anderen Seite ein flexibleres Kantons-Beitragssystem, wünschenswert.


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