Vorentwurf zu einem Bundesgesetz über die Gesundheitsberufe (GesBG)
santésuisse stellt die Aussage, wonach in nächster Zukunft mit einer steigenden Zahl von pflegebedürftigen betagten Frauen und Männern zu rechnen ist, nicht per se in Frage. santésuisse bezweifelt jedoch, ob die Lösung des „diagnostizierten“ Personalmangels durch Regelungen (insbesondere Art. 3 und 4), wie sie im GesBG vorgesehen sind, der richtige und zielführende Weg ist.
santésuisse nimmt wie folgt Stellung:
Generelle Bemerkungen:
santésuisse stellt die Aussage, wonach in nächster Zukunft mit einer steigenden Zahl von pflegebedürftigen betagten Frauen und Männern zu rechnen ist, nicht per se in Frage. Auch dass es Veränderungen in den Krankheitsbildern der betagten Personen (insbesondere Zunahme von chronischen Erkrankungen) sowie der Ansprüche von Betreuungsformen - speziell im ambulanten Bereich - gibt, scheint aufgrund der aktuellen Entwicklungen folgerichtig. Wir bezweifeln jedoch, ob die Lösung des „diagnostizierten“ Personalmangels durch Regelungen (insbesondere Art. 3 und 4), wie sie im GesBG vorgesehen sind, der richtige und zielführende Weg ist, diesen Veränderungen Rechnung zu tragen. Der Mangel an Fachkräften bzw. die grosse Menge an Pflegenden, wie sie in der Gesundheitsversorgung aktuell und künftig benötigt wird, sind die Fachfrauen/-männer Gesundheit (FAGE). Dieser Ausbildungsgang ist heute geregelt und wird vom neuen GesBG nicht tangiert. Die durch das GesBG in die Wege geleiteten Massnahmen erachten wir deshalb nicht als wirksam, um den Personalmangel zielgerichtet anzugehen. Bestehende Organisationen wie die Spitex sind heute im Gesundheitswesen etablierte Partner, welche ihre Geschäftspolitik (auch hinsichtlich Personalqualifikationen) laufend an die aktuellen Bedürfnisse anpassen. Wir stellen in Frage, ob durch die mit dem GesBG vorgenommene Akademisierung gewisser Gesundheitsberufe wirklich eine Qualitätsverbesserung herbeigeführt wird.
Weiter stellt santésuisse fest, dass weder der Gesetzesentwurf noch die dazu gehörenden Erläuterungen Aussagen dazu machen, was die einheitliche Regelung hinsichtlich Berufsbildung der in Art. 2 erwähnten und neu bewilligungspflichtigen Gesundheitsberufe auf Bachelorstufe
konkret für die Abrechnung zulasten der Obligatorischen Krankenpflegeversicherung (OKP) bedeuten. Diese Frage ist aktuell nicht geklärt und für die Krankenversicherer von hoher Bedeutung. Wir halten an dieser Stelle klar fest, dass santésuisse gegen eine weitere Mengenausweitung von Anbietern bzw. Leistungserbringern im Gesundheitswesen ist. Die Abrechnungsmöglichkeit zulasten der OKP der Berufsgruppen Pflege, Physio, Ergo, Hebammen sowie Ernährungsberatung ist heute auf ärztliche Anordnung hin nach den Voraussetzungen des KVG möglich. Wir sehen aktuell keinen zusätzlichen Nutzen für die Patienten und Patientinnen in einer Änderung dieser aktuell bestehenden Praxis. Umso weniger, als nicht klar ist, ob die mit dem neuen GesBG anvisierte Akademisierung dieser Gesundheitsberufe dem Gesetzeszweck (Verbesserung der Sicherheit der Patienten und Angehörigen sowie der Qualität der Gesundheitsversorgung), auch tatsächlich nachkommen kann. In dem Sinne sind auch die nachfolgenden Bemerkungen zu einzelnen Bestimmungen bzw. Themen zu verstehen.
Zu einzelnen Bestimmungen bzw. Themen:
Art. 2
Wir erachten die gemeinsame Regelung der therapeutischen Berufe (Physio, Ergo, Ernährung, Hebammen), welche nach vorgegebenen Therapiekonzepten arbeiten, mit dem Pflegeberuf im gleichen Gesetz als nicht zweckmässig. Die beruflichen Inhalte sind völlig anders. Gerade die Gleichstellung der Ausbildung höhere Fachschule (HF) Pflege mit einem Fachhochschulabschluss in Pflege (FH) führt dazu, dass an eine Berufsgruppe von Personen, die vorwiegend „am Patienten“ arbeiten, die gleich hohen Anforderungen im allgemein, sozialen und persönlichen
Bereich gestellt werden, wie an eine andere Berufsgruppe, welche deutlich weitergehende Anforderungen in der Praxis zu erfüllen hat. So haben Absolventinnen und Absolventen der Fachhochschule im Bereich Pflege bei ihrer Arbeit nicht nur auf den Gesundheitszustand und die pflegerischen Bedürfnisse des Patienten zu achten, sondern übernehmen eine gesamtheitliche Betrachtungsweise unter Einbezug des Patientenumfeldes, eine Art Koordinations- /Managementfunktion. Das GesBG sollte deshalb erst für Ausbildungen der Pflege ab Stufe Fachhochschule (FH) gelten.
Art. 3 lit. d-f
Diese Anforderungen an die allgemeinen Kompetenzen sind viel zu hoch gegriffen. Solche Anforderungen werden heute an Personen welche Medizinalberufe ausüben gestellt. Solche Kompetenzen sind für die Berufsausübung der vom GesBG erfassten Berufsgruppen nicht notwendig und allenfalls seitens derjenigen Personen, die eine solche Ausbildung machen möchten auch nicht erwünscht. Der Level wird hier sehr hoch gelegt. (Problem der Akademisierung!).
Beschränkung der Regelung auf private Tätigkeiten
Eine Beschränkung der Regelung auf private Tätigkeiten ist richtig.
Regelung der Masterstufe
Eine Regelung zur Masterausbildung auf GesBG-Basis ist weder im Sinne der Verbesserung der Sicherheit der Patienten und Angehörigen noch der Qualität der Gesundheitsversorgung notwendig. Eine Regelung der Masterstufe im GesBG lehnen wir ab. Dies ist Aufgabe der universitären
Stufe.
Erfassung sowie Führung eines Beruferegister (analog MedReg):
Wir lehnen ein Nationales Register der Berufe Pflege, Physiotherapie, Ergotherapie, Ernährung und Diätetik sowie Hebammen auf Stufe Bachelor ab. Wir sehen keinen zusätzlichen Gewinn daraus. Die Kantone haben aufgrund ihrer Vergaben der Berufsausübungsbewilligungen diese
Bewilligungen bereits registriert und somit eine Übersicht.