Teilrevision des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2006 über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (EL-Reform)

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08.03.2016

Teilrevision des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2006 über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (EL-Reform). santésuisse nimmt zu denjenigen Punkten Stellung, welche die obligatorische Krankenpflegeversicherung und die Krankenversicherer direkt betreffen.

Nachfolgend die wichtigsten Punkte und Anmerkungen unserer Beurteilung:

Der jährliche Pauschalbetrag für die obligatorische Krankenversicherung

  • Die Prämienverbilligung aus den Ergänzungsleistungen darf die tatsächlich geschuldete Prämie nicht übersteigen.
  • Die Prämienverbilligung aus den Ergänzungsleistungen darf höchstens der kantonalen beziehungsweise regionalen Durchschnittsprämie für die obligatorische Krankenpflegeversicherung entsprechen.
  • Für den Fall, dass die tatsächliche Prämie höher ist als der Pauschalbetrag, wird höchstens der Pauschalbetrag übernommen.

Die detaillierten Informationen finden Sie im angehängten Dokument.


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