Prämienverbilligung nach Art. 65 KVG sichert Versicherungsschutz für Alle

Wer in der Schweiz wohnhaft ist und in bescheidenen wirtschaftlichen Verhältnissen lebt, hat Anspruch auf Verbilligung der Krankenversicherungsprämien (IPV). Damit soll die Prämienbelastung der Krankenversicherung eines Haushaltes auf einer vertretbaren Summe gehalten werden. Die zu erfüllenden Bedingungen und die Höhe der Vergünstigung sind kantonal unterschiedlich geregelt.

Versicherte, deren steuerbares jährliches Einkommen unterhalb einer gewissen Grenze liegt, haben Anspruch auf eine Verbilligung der Krankenkassenprämie (PV). Die Einkommensgrenzen für die Berechtigung auf PV und die Höhe der PV sind kantonal unterschiedlich.

Komponenten zur Berechnung der Prämienverbilligung

Die Berechnung der Prämienverbilligung wird in jedem Kanton unterschiedlich gehandhabt. Einerseits unterscheiden sich die kantonalen Prämienverbilligungssysteme durch die verwendeten massgebenden Einkommen und andererseits durch die einkommensabhängige Berücksichtigung der Prämienverbilligung.

Als massgebliches Einkommen zur Berechnung der Prämienverbilligung dient zumeist das steuerbare Einkommen (in 12 Kantonen), gefolgt vom Reineinkommen (in 9 Kantonen) und den Nettoeinkünften (in 4 Kantonen). Von diesem Ausgangspunkt werden je nach Kanton Abzüge (z.B. Kinderabzüge) vorgenommen resp. Werte dazugerechnet (z.B. x% des Vermögens, Beiträge an die 3. Säule, Einkaufsbeiträge in die 2. Säule).

Im Wesentlichen können die drei folgenden Berechnungssysteme unterschieden werden:

  1. Einfaches Prozentmodell: Die Prämienverbilligung entspricht der Richtprämie abzüglich eines Selbstbehalts. Dieser Selbstbehalt ist als Prozentsatz des massgeblichen Einkommens definiert.
  2. Stufenmodell: Es werden verschiedene Einkommensklassen definiert. Anspruchsberechtigte, die in eine solche Einkommensklasse fallen, erhalten einen fixen Betrag als Prämienverbilligung.
  3. Kombination von Prozentmodell und Stufenmodell: Verschiedene Kantone verwenden ein Prozentmodell mit nach Einkommenskategorien unterschiedlichen Prozentsätzen für den Selbstbehalt. Weitere Kantone kennen mathematische Funktionen, welche die Prämienverbilligung zwischen einem Minimum und einem Maximum berechnen.

 

Alle Kantone berücksichtigen das Vermögen bei der Bemessung der Prämienverbilligung: In wenigen Kantonen gibt es Vermögenshöchstwerte, über welchem kein Anspruch auf Prämienverbilligung besteht. In den meisten Kantonen wird ein Anteil des Vermögens zum massgebenden Einkommen dazugezählt. Die Anteilswerte liegen zwischen 3%-50% des massgebenden Vermögens. Seit 2014 erhöhten vier Kantone (NW, SO, AR, NE) die Vermögensanteile, die zur Berechnung der IPV berücksichtigt werden.

Finanzierung der Prämienverbilligung

Die Prämienverbilligung wird durch den Kanton und den Bund finanziert. Seit 2008 hat sich durch das Inkrafttreten der NFA (Neugestaltung des Finanzausgleich unter den Kantonen) eine Änderung in der Finanzierung der Prämienverbilligung ergeben. Der Bundesbeitrag ist nicht mehr abhängig von der Finanzkraft der Kantone, sondern beträgt 7.5% der Bruttokosten der obligatorischen Krankenpflegeversicherung in der Schweiz und wird auf die Kantone anhand ihrer Wohnbevölkerung aufgeteilt. Die Kantone ergänzen diesen Bundesbeitrag durch eigene Mittel.

Entwicklung der Prämienverbilligung seit 1996

Ansprechpartner

16.04.2020
Vernehmlassung

Kanton Luzern: Stellungnahme von santésuisse zur Teilrevision des Prämienverbilligungsgesetzes (PVG)

santésuisse ist mit den geplanten Änderungen der Teilrevision einverstanden. Neben den neuen gesetzlichen Vorgaben auf Bundesebene werden die Inhalte des elektronischen Datenaustausches Prämienverbilligung (DA-PV) auf kantonaler gesetzlicher Ebene berücksichtigt.


03.04.2020
Vernehmlassung

Kanton Thurgau: santésuisse nimmt kritisch Stellung zur Revision des Gesetzes über die Krankenversicherung (TG KVG)

santésuisse begrüsst, dass der Kanton Thurgau die bundesrechtlichen Vorgaben zur Prämienverbilligung umsetzt. Kritisch steht santésuisse der beabsichtigten Weiterführung der Liste säumiger Prämienzahler gegenüber. Wir erachten es als stossend, auch Kinder auf der Liste der säumigen Prämienzahler zu erfassen und daher nur in Notfällen medizinisch zu versorgen. Auch beurteilt santésuisse die Absicht als problematisch, abschliessend zu definieren, wann es sich um einen Notfall handelt.


29.01.2020
Vernehmlassung

Kanton Nidwalden: Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Krankenversicherung (kKVG)

santésuisse begrüsst die im Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Krankenversicherung des Kantons Nidwalden vorgesehenen Regelungen zur Durchführung der Prämienverbilligung. Sie sind geeignet, das System der Prämienverbilligung gerechter zu machen und das Giesskannenprinzip zumindest einzudämmen.


29.01.2020
Vernehmlassung

Kanton Zürich: Verordnung zum Einführungsgesetz KVG

Die neue Verordnung zum Einführungsgesetz KVG des Kantons Zürich regelt die Durchführung der Prämienverbilligung. Bei den direkt die Krankenversicherer betreffenden Bestimmungen der neuen Verordnung fehlt aus Sicht von santésuisse der Bezug zum bewährten elektronischen Datenaustausch „Prämienverbilligung“ zwischen den Kantonen und Versicherern.


Ansprechpartner

Informationen für Versicherte

Prämienverbilligung

Erhalten Sie das Antragsformular nicht automatisch nach Hause geschickt, können Sie dieses bei der zuständigen kantonalen Stelle bestellen. Füllen Sie das Formular vollständig aus und senden Sie es zurück.

Dies ist von Kanton zu Kanton unterschiedlich. Meistens wird mindestens eine Versichertenpolice sowie die letzte definitive Steuerveranlagung verlangt. Detailliertere Angaben erhalten Sie bei Ihrer zuständigen kantonalen Stelle: www.ahv-iv.info

Gesuchseingabe: Etwa die Hälfte der Kantone hat Fristen zur Gesuchseingabe definiert. Bei den anderen Kantonen ist eine Gesuchseingabe jederzeit möglich oder – bei Kantonen mit automatischer Ermittlung und Auszahlung – nicht relevant

Die Kantone sind verpflichtet, die individuelle Prämienverbilligung und die Pauschalbeträge für die Krankenversicherung für Ergänzungsleistungsbezüger gemäss Art. 65 KVG bzw. Art. 21a ELG direkt den Versicherern auszuzahlen.

Der Krankenversicherer verrechnet die Prämienverbilligung mit den Prämien der Grundversicherung.

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